Richtlinie des BMF vom 18.01.2021, 2021-0.032.119 gültig ab 18.01.2021

UP-8200, Arbeitsrichtlinie Kosovo, Moldawien, Ukraine und andere Westbalkanländer (mit Einschränkungen)

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss von der autonomen Maßnahme erfasst sein;

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln der autonomen Maßnahme sein;

3.die Ware muss aus einem begünstigten Land direkt in die EU befördert worden sein;

4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Präferenzzölle

3.2.1. Allgemein

Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus der autonomen Maßnahme.

3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse

Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.

4. Warenkreis

Die autonomen Maßnahmen erfassen jene Waren, die in den jeweiligen Verordnungen (siehe Abschnitt 11.) angeführt sind.