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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
- Unterabschnitt 2 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Artikel 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.