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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0280, Arbeitsrichtlinie Zollwert
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Die Durchschnittswerte für die Bewertung nach Art. 31 ZK sind nunmehr ausschließlich bei der „Zentralen Auskunftsstelle Zoll“ zu erfragen. Daher wurde die bisher im Abschnitt "7.10.1. Jagdtrophäen" aufscheinende Liste entfernt. Weiters wurden Verlinkungen auf Rechtsnormen und Rechtsvorschriften durchgeführt und allfällige Textkorrekturen und Formatierungen ohne inhaltliche Veränderung durchgeführt.
- 7. Anhänge
7.10. Anhang X
7.10.1. Jagdtrophäen
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 17. Juni 2014 wurde der Absatz "Ist der Zollwert für Jagdtrophäen nach Artikel 31 ZK (Schlussmethode) zu ermitteln, so können die nachstehenden Werte auf Basis frei Zollgrenze als Bemessungsgrundlage für den Zoll zugrunde gelegt werden. Bei zollfreien Einfuhren können die Werte gemäß § 5 Abs. 1 UStG 1994 als Bemessungsgrundlage für die EUSt herangezogen werden. Bei unentgeltlicher Beförderung ist eine Korrektur hinsichtlich der bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft entstehenden Kostenanteils im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 nicht erforderlich." entfernt.
Die Durchschnittswerte für die Bewertung nach Art. 31 ZK sind bei der Zentralen Auskunftsstelle Zoll beim Zollamt Klagenfurt Villach zu erfragen.