Richtlinie des BMF vom 17.08.2018, BMF-010310/0243-III/11/2018 gültig von 17.08.2018 bis 07.05.2020

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1.1. Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

Form A

Formblatt A

UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

UZK-DA

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

UZK-IA

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

Schema

Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (genannt "Schema"), das die EU mit Verordnung den Entwicklungsländern gewährt (Details siehe Arbeitsrichtlinie UP-8100).

HS

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Zolltarif

FHA

Freihandelsabkommen

REX

Registrierter Ausführer

Anhang 22-03 zur UZK-DA

Einleitende Bemerkungen und Ursprungsliste

 

1.1.2. Begriffsbestimmungen (Art. 37 UZK-DA)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)"Begünstigtes Land" ein in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführtes Land oder Gebiet (Details dazu siehe Arbeitsrichtlinie UP-8100). Der Begriff "begünstigtes Land" umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982). Die Kommission veröffentlicht die Liste der begünstigten Länder und das Datum, ab dem bestimmte Bedingungen zur Verwaltungszusammenarbeit als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C). Die Kommission wird diese Liste auf den neuesten Stand bringen, wenn ein weiteres begünstigtes Land ebenfalls diese Bedingungen erfüllt und wenn ein begünstigtes Land diese Bedingungen nicht mehr erfüllt (Details siehe Arbeitsrichtlinie UP-8100);

b)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

c)"Vormaterialien" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

d)"Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

e)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

f)"bilaterale Kumulierung" ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse der EU sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

g)"Kumulierung" mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die EU eingeführt werden;

h)"regionale Kumulierung" ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

i)"erweiterte Kumulierung" ein System, wonach vorbehaltlich der Vorlage eines Antrags eines begünstigten Landes an die Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

j)als "austauschbar" gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;

k)"Regionale Gruppe" ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;

l)"Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

m)"Wert der Vormaterialien" in der Liste in Anhang 22-03 UZK-DA den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im Herstellungsland für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

n)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

o)"Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" den zulässigen Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

p)"Nettogewicht" das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;

q)"Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

r)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des HS;

s)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder

  • gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
  • mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

t)"Ausführer" eine Person, die die Waren in die Europäische Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht;

u)"Registrierter Ausführer" einen Ausführer,

i) der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist; oder

ii) der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union, die im begünstigen Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Vormaterialien verwendet werden sollen, registriert ist; oder

iii) einen Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden ein ,registrierter Wiederversender');

v)"Erklärung zum Ursprung" ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.

Für die Zwecke von lit. u darf in dem Fall, dass der Ausführer für Ausfuhrformalitäten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten wird, dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer eines registrierten Ausführers verwenden.

1.1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Schema" die Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (genannt "Schema"), das die EU mit Verordnung den Entwicklungsländern gewährt (Details siehe Arbeitsrichtlinie UP-8100);

2."Zollpräferenzmaßnahmen" das zwischen der EU und den begünstigten Ländern vorgesehene Schema, auf Grund dessen die einseitige Zollpräferenzmaßnahme (nur für Ursprungserzeugnisse die in die EU importiert werden) vorgesehen ist;

3."Präferenzzone" das Gebiet der EU und des jeweiligen begünstigten Landes. Der Begriff "begünstigtes Land" umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982);

4."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Schema für Ursprungserzeugnisse ergibt;

5."Ursprungsregeln" die im Titel II, Kapitel 1 der UZK-DA (Art. 41 bis Art. 58 UZK-DA samt zugehörige Anhänge), bzw. im Titel II, Kapitel 2 der UZK-IA (Art. 70 bis Art. 112 UZK-IA samt zugehörige Anhänge) festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

6."Ursprungserzeugnisse" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen;

7."Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen" die im Anhang 22-03 der UZK-DA (siehe Abschnitt 9.) angeführten ausreichenden Be- oder Verarbeitungen

8."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Form A, WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung (frühestens ab 1.1.2017 die Erklärung zum Ursprung), der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

9."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

10."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungserzeugnisse sind;*)

11."Minimalbehandlungen" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 14. Juli 2015 wurde das Wort "Ursprungszeugnisse" berichtigt auf "Ursprungserzeugnisse".