Richtlinie des BMF vom 11.12.2014, BMF-010311/0072-IV/8/2014 gültig von 11.12.2014 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

Anlage 4

Verfahren, die bestimmte Länder gemäß Artikel 37 der EG-VerbringungsV gewählt haben

Die Überschriften der Spalten in diesem Anhang bedeuten:

a)Verbot,

b)vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (siehe Abschnitt 4.2.),

c)keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.),

d)im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichem Recht angewandt (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.).

Wenn zwei Codes durch einen Bindestrich ("-") verbunden sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden sowie alle dazwischen liegenden Codes.

Wenn zwei Codes durch einen Semikolon (";") getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes.

Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.

Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Verordnung.

Ägypten

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B1070

 

 

B1080 - B4030

 

 

 

GB040 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Albanien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Kobaltschrott

-Titanschrott

-Zirconiumschrott

-Germanium-schrott

-Vandiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Magnesium-schrott

-Bismutschrott

-Manganschrott

 

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Magnesiumschrott

-Bismutschrott

-Manganschrott

B1020 - B2010

 

 

 

 

B2020 - B2030

 

B2020 - B2030

unter B2040:

-teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasent-schwefelung

-beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisen-gehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

-fester Schwefel

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Betonbruchstücke

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott

unter B2040:

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Carborundum (Siliciumcarbid)

 

unter B1010:

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Carborundum (Siliciumcarbid)

B2060 - B2130

 

 

 

B3010:

-alle anderen Abfälle

B3010:

-Ethylen

-Styrol

-Polypropylen

 

B3010:

-Ethylen

-Styrol

-Polypropylen

unter B3020:

-andere einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.geklebte / laminierte Pappe (Karton)

2.nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

B3030 - B 3035

 

B3030 - B 3035

B3040

 

 

 

 

B3050

 

B3050

B3060 - B3065

 

 

 

unter B3070:

-Strohabfälle

-bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

 

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

B3080 - B4030

 

 

 

 

GB040 - GC010

 

GB040 - GC010

GC020

 

 

 

 

GC030

 

GC030

GC050

 

 

 

 

GE020 - GG030

 

GE020 - GG030

GG040

 

 

 

 

GH013

 

GH013

GN010-GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Algerien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

B1010 - B1020

B1030

 

 

 

 

 

 

B1031

B1040

 

 

 

 

 

 

B1050

B1070 - B1220

 

 

 

 

 

 

B1230 - B1240

B1250 - B2020

 

 

 

unter B2030:

-unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

B2040 - B2130

 

 

 

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:

-Ethylen

-Styrol

-Polypropylen

-Polyethylen-terephthalat

-Acrylnitril

-Butadien

-Polyacetale

-Polyamide

-Polybutylen-terephthalat

-Polycarbonate

-Polyether

-Polyphenylsulfide

-Acrylpolymere

-Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

-Polysiloxane

-Polymethyl-methacrylat

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationspro-dukte

-folgende fluorierte Polymerabfälle:

-Perfluorethylen/-propylen (FEP)

-Perfluor-alkoxyalkan

-Tetrafluor-ethylen/Perfluor-vinylether (PFA)

-Tetrafluor-ethylen/Perfluor-methylvinylether (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF)

-Polyvinyl-idenfluorid (PVDF)

 

 

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus Polyurethanen (FCKW-frei)

B3020

 

 

 

 

 

 

B3030 - B3035

B3040 - B3065

 

 

 

B3080

 

 

 

B3100 - B4030

 

 

 

GB040 - GC050

 

 

 

 

 

 

GF010

GC030

 

 

 

 

 

 

GG040

GH013- GN010

 

 

 

GN030

 

 

 

Abfallgemische

Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Andorra

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Anguilla

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Argentinien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010

B1020

 

 

 

 

 

 

B1030 - B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070 - B1090

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Zinkkrätze

 

 

unter B1100:

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

B1115 - B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150 - B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250 - B2110

B2120 - B2130

 

 

 

unter B3010:

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

-folgende fluorierte Polymerabfälle:

-Perfluorethylen/-propylen (FEP)

-Perfluor-alkoxyalkan

-Tetrafluor-ethylen/

Perfluorvinyl-ether (PFA)

-Tetrafluor-ethylen/Perfluor-methylvinylether (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF)

-Polyvinyliden-fluorid (PVDF

 

 

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

B3020:

nicht sortierter Ausschuss

 

 

B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3030 - B3120

B3130 - B4030

 

 

 

 

 

 

GB040 - GC010

GC020

 

 

 

 

 

 

GC030 - GF010

GG030 - GH013

 

 

 

 

 

 

GN010 - GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensations-produkte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

nicht sortierter Ausschuss

 

 

Gemisch B3020

Alle übrigen Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050

Armenien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

Abfallgemische

Gemisch B3040

 

 

 

 

Alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

Aserbaidschan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1010:

-Zinnschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

 

B1020 - B1120

 

 

 

 

 

B1130

 

B1140 - B1250

 

 

 

unter B2010

-Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

-Glimmerabfälle -Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

-Flussspatabfälle

 

unter B2010

-Abfälle von natürlichem Grafit

-Feldspatabfälle

-feste Siliciumdioxid-abfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

 

unter B2040

-teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

-chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

-fester Schwefel

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

B2020 - B2030

 

B2060 - B2070

 

 

 

 

 

B2080

 

B2090 - B2100

 

 

 

 

 

B2110

 

B2120

 

 

 

 

 

B2130

 

B3010

 

 

 

 

 

B3020 - B3035

 

B3040

 

 

 

 

 

B3050

 

unter B3060:

nur Weintrub

 

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065 - B3120

 

B3130 - B4030

 

 

 

GB040 - GC050

 

 

 

 

 

GE020 - GG040

 

GH013

 

 

 

 

 

GN010 - GN030

Äthiopien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Bahrain

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

Bangladesch

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

B1020 - B1115

 

 

 

unter B1120:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1120:

verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Chrom enthalten

B1130 - B010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 - B3010

 

 

 

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von ungebleichtem Papier und Wellpapier und ungebleichter Pappe und Wellpappe

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3030:

Altwaren

B3035 - B4030

 

 

 

GB040 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

unter Gemisch B3020:

alle übrigen Abfallgemische

 

 

unter Gemisch B3020: Papier und Pappe enthaltende Gemische

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050

 

 

 

Belarus (Weißrussland)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B1160

 

 

B1170 - B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 - B1240

 

 

 

 

B1250 - B3035

 

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)

unter B3040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

 

B3050

 

 

unter B3060:

nur Weintrub

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065 - B3070

 

 

B3080

 

 

 

B3090 - B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010 - B4030

 

 

 

GB040 - GC030

 

 

GG040

 

 

 

 

GH013 - GN030

 

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050

 

Benin

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Bermuda

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Bolivien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Bosnien und Herzegowina

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

unter B1020:

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1050

B1090

B1100:

-Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1120:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

-Scandium

-Vanadium

-Mangan

-Kobalt

-Kupfer

-Yttrium

-Niob

-Hafnium

-Wolfram

-Titan

-Chrom

-Eisen

-Nickel

-Zink

-Zirkonium

-Molybdän

-Tantal

-Rhenium

B1130

B2020

B3010

B3020

B3050

B3065

B3140

GC020

Botsuana

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

 

Brasilien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Nickelschrott

-Zinnschrott

-Titanschrott

unter B1010:

-Nickelschrott

-Zinkschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Magnesiumschrott

-Kobaltschrott

-Bismutschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Germaniumschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

 

B1020

 

 

 

 

B1030

 

 

B1031 - B1040

 

B1031 - B1040

 

 

B1050

B1050

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080 - B1090

 

B1080 - B1090

 

unter B1100:

-Zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall-
verarbeitung

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

-Zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall-
verarbeitung

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

B1115

 

 

B1120

 

B1120

 

 

B1130

 

 

B1140

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160 - B1220

 

B1160 - B1220

 

 

B1230 - B2020

 

 

B2030

 

B2030

 

 

B2040 - B3050

 

B3060 - B3070

 

 

 

 

 

B3080 - B3130

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010 - B4030

 

 

 

 

GB040 - GC020

 

GC030 - GC050

 

GC030 - GC050

 

GE020 - GF010

GG030 - GG040

GG030 - GG040

 

 

GH013

 

GN010 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050

 

Burkina Faso

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

B1010

Burundi

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

B1010

Chile

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

China

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Edelmetalle (Silber, jedoch nicht Quecksilber)

-Molybdänschrott

-Kobaltschrott

-Manganschrott

-Indiumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

 

 

unter B1010:

-Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Wolframschrott

-Tantalschrott

-Magnesiumschrott

-Bismutschrott

-Titanschrott

-Zirconiumschrott

-Germaniumschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

B1020 - B1040

 

 

 

 

 

B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070

B1080 - B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

unter B1120:

-Übergangsmetalle (außer diejenigen, mit mehr als 10 % V205), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

-Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

unter B1120:

-Übergangsmetalle nur, wenn sie > als 10 % V205 enthalten, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

B1130 - B1200

 

 

 

 

 

 

B1210

B1220

 

 

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010:

außer Glimmerabfall

 

 

B2010:

nur Glimmerabfall

B2020

 

 

 

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (außer Wolframkarbidschrott)

-unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (nur Wolframkarbidschrott)

B2040

 

 

 

B2060 - B2130

 

 

 

unter B3010:

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich (außer Phenol- Formaldehyd-Harze und Polyamide)

 

 

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren (alle)

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (nur Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)

-folgende fluorierte Polymerabfälle:

-Perfluorethylen/- propylen (FEP)

-Perfluoralkoxyalkan

-Tetrafluorethylen /Perfluorvinylether (PFA)

-Tetrafluorethylen /Perfluormethylvinylether (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF)

-Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

unter B3030

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

-Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-weder gekrempelt noch gekämmt

-andere

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

-sortiert

-andere

 

 

unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

-Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Garnabfälle

-Reißspinnstoff

-andere

-Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-aus synthetischen Chemiefasern

-aus künstlichen Chemiefasern

B3035

 

 

 

B3040

-außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

 

 

B3040:

-nur nichtvulkanisierter Kautschuk

 

 

 

B3050

B3060 -B3070

 

 

 

B3080

-außer nichtvulkanisier-tem Kautschuk

 

 

B3080:

-nur nichtvulkani-sierter Kautschuk

B3090 - B4030

 

 

 

GB040

-außer Konverter-schlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

 

 

GB040

-nur Konverter-schlacke der Kupferverhüttung mit > 10% Kupfer

 

 

 

GC010

unter GC020

-alle übrigen Abfälle

 

 

unter GC020

-nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektro-motoren

 

 

 

GC030

GC050 - GG040

 

 

 

 

 

 

GH013

GN010 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B1010 + B1050 falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1070 falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B1010 + B1070 falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040 + B3080 falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3040 + B3080 falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B1010 falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren falls alle der enthaltene nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

 

 

 

Gemisch B3020

Gemisch B3030 falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3030 falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040

 

 

Gemisch B3050"

Chinesisch-Taipeh (Taiwan)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Kobaltschrott

--Bismutschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

 

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Wolframschrott

-Magnesiumschrott

-Titanschrott

-Germaniumschrott

unter B1020:

-Cadmiumschrott

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

-Selenschrott

unter B1020:

-Antimonschrott

-Berylliumschrott

-Tellurschrott

 

 

 

B1030 - B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070 - B1090

 

 

 

unter B1100:

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall-
produktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Zinkkrätze

 

B1115 - B1150

 

 

B1160

 

 

 

 

B1170 - B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010 - B2030

 

 

 

B2040:

alle übrigen Abfälle

 

B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2060 - B2130

 

 

 

unter B3010:

-Polyurethane (FCKW-frei)

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensations-
produkte

 

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus nichthaloge-nierten Poly-meren und Co-polymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei)

-folgende fluorierte Polymerabfälle:

-Perfluorethylen/-propylen (FEP)

-Perfluoral-koxyalkan

-Tetrafluorethylen / Perfluorvinyl-ether (PFA)

-Tetrafluorethylen / Perfluormethyl-vinylether (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF)

-Polyvinyliden-fluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

 

B3030 - B3035

 

 

 

 

 

B3040 - B3050

 

B3060 - B3070

 

 

 

 

 

B3080

B3090 - B3100

 

 

 

 

B3110 - B4030

 

 

GB040 - GC030

 

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020

 

GF010 - GG040

 

 

 

 

 

GH013

GN010

 

 

 

 

GN020 - GN030

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

 

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3030

 

 

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050

Costa Rica

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B3050

 

B1010 - B3050

B3060 - B3070

 

 

 

 

B3080

 

B3080

B3090 - B3110

 

 

 

 

B3120 - B4030

 

B3120 - B4030

 

GB040 - GH013

 

GB040 - GH013

GN010 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

Curaçao

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B3020

 

 

unter B3030

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

unter B3030

alle anderen Abfälle

 

 

 

B3035

 

 

 

 

B3040 - B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080 - B4030

 

 

 

GB040 - GF010

 

 

GG030 - GG040

 

 

 

 

GH013

 

 

GN010 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

Dominikanische Republik

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Ecuador

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

El Salvador

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Französisch-Polynesien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Gabun

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Gambia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Georgien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010 - B1030

B1031 - B1040

 

 

 

 

 

 

B1050 - B1070

B1080 - B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210 - B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 - B2130

 

 

 

 

 

 

B3010 - B3035

B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

B3060 - B4030

 

 

 

GB040 - GE020

 

 

 

 

 

 

GF010

GG030 - GG040

 

 

 

 

 

 

GH013 - GN010

GN020 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

 

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3050

Ghana

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Guatemala

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Guinea

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Guyana

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Honduras

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Hongkong (China)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010 - B1020

B1030 - B1031

 

 

 

 

 

 

B1040 - B1050

B1060 - B1090

 

 

 

unter B1100:

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

 

 

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Zinkkrätze

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

B1115 - B1130

B1140 - B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210 - B1240

 

 

 

 

 

 

B1250 - B2060

B2070 - B2080

 

 

 

 

 

 

B2090

B2100 - B2130

 

 

 

 

 

 

B3010 - B3030

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040 - B3060

B3065

 

 

 

 

 

 

B3070 - B3090

B3100 - B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010 - B4030

 

 

 

 

 

 

GB040 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

 

 

 

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Indien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Indonesien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

B1010; B1020

B1030 - B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

B1120 - B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

unter B2030:

-unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

B2040:

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2060 - B2130

 

 

 

 

 

 

B3010

 

 

 

B3020

 

 

B3030

 

 

 

B3035

 

 

 

B3040 - B3090

B3100 - B3120

 

 

B3130

 

 

 

B3140

B4010 - B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

 

 

 

Kunststoffabfälle in fester Form GH013 391530 Vinylchloridpolymere

ex 3904 10-40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

Iran (Islamische Republik Iran)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

B1010 - B1090

 

 

Unter B1100:

-folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (>92 % Zn),

-Rückstände aus der Zinkabschöpfung,

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke,

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer,

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeit-
ung,

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle,

-folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken:

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90 %Zn),

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92 % Zn),

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85 % Zn)

 

B1115

 

 

 

B1120 - B1150

 

 

B1160 - B1210

 

 

 

B1220 - B2010

 

 

B2020 - B2130

 

 

 

B3010 - B3020

 

 

B3030 - B3040

 

 

unter B3050:

-Korkabfälle: Korkschrott oder Korkmehl

unter B3050:

-Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

B3060 - B3070

 

 

 

B3080

 

 

B3090 - B3130

 

 

 

B3140

 

 

B4010 - B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

GC050

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

GF010

 

 

GG030

ex 2621

 

 

GG040

ex 2621

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10 bis 40

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

Israel

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

Kambodscha

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Kobaltschrott

-Titanschrott

-Vanadiumschrott

-Chromschrott

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Magnesiumschrott

-Bismutschrott

-Zirconiumschrott

-Germaniumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

 

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Magnesiumschrott

-Bismutschrott

-Zirconiumschrott

-Germaniumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

-Chromschrott

unter B1020:

-Antimonschrott

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

-Selenschrott

-Tellurschrott

unter B1020:

-Cadmiumschrott

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

 

unter B1020:

-Cadmiumschrott

-Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1030 - B1080

 

B1030 - B1080

B1090

 

B1100 - B1140

 

B1100 - B1140

B1150

 

B1160 - B2100

 

B1160 - B2100

B2110 - B2130

 

B3010

 

B3010

B3020

 

B3030 - B3035

 

B3030 - B3035

B3040

 

B3050 - B3060

 

B3050 - B3060

B3070 - B4030

 

B3070 - B4030

GB040 - GF010

 

GB040 - GF010

GG030 - GG040

 

GH013 - GN030

 

GH013 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

 

Gemisch B2010

 

Gemisch B2010

 

Gemisch B2030

 

Gemisch B2030

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050

 

Gemisch B3050

Kap Verde

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Kasachstan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B1160

 

 

 

B1170 - B1240

 

B1170 - B1240

 

B1250 - B3035

 

 

 

unter B3040:

-Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

 

unter B3040:

-andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

 

B3050

 

 

 

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittel-industrie, sofern nicht infektiös, außer Weintrub

 

B3060

nur Weintrub

 

B3065 - B3070

 

 

 

B3080

 

B3080

 

B3090 - B3130

 

 

 

B3140

 

B3140

 

B4010 - B4030

 

 

 

GB040 - GG030

 

 

 

GG040

 

GG040

 

GH013 - GN030

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050

 

 

Katar

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Kenia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Kirgisistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010

nur Thoriumschrott

 

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

B1020 - B1115

 

 

 

unter B1120:

-Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

unter B1120:

-alle Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

 

 

 

B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150

B1160 - B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

unter B2030:

-unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

-Abfälle und Scherben von Cermets (Metall-keramik-Verbund-werkstoffe)

B2040 - B2130

 

 

 

unter B3010:

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

-folgende fluorierte Polymerabfälle:

-Perfluor-ethylen/
propylen (FEP)

-Perfluor-alkoxyalkan

-Tetrafluor-ethylen/ Perfluorvinyl-ether (PFA)

-Tetrafluor-ethylen/ Perfluorme-thylvinylether (MFA)

-Polyvinyl-fluorid (PVF)

-Polyvinyl-idenfluorid (PVDF)

 

 

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus nichthalo-genierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

B3020

unter B3030:

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3050

unter B3060:

-alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3060:

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rück-stände und Nebenerzeug-nisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

 

 

 

B3065

B3070 - B4030

 

 

 

GB040 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Kolumbien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B1070

 

B1080

 

B1090

 

unter B1100:

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-Zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Ober-flächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Zinkkrätze

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

 

 

B1115 - B1150

 

 

 

 

B1160

 

 

B1170 - B1190

 

 

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 - B1250

 

 

 

unter B2010:

alle übrigen Abfälle

unter B2010:

Glimmerabfälle

 

 

B2020 - B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 - B3020

 

 

 

unter B3030:

-Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-weder gekrempelt noch gekämmt

-andere

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

-Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Garnabfälle

-Reißspinnstoff

-andere

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

-Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

-sortiert

-andere

unter B3030:

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

 

 

B3035 - B3040

 

 

 

unter B3050:

-Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

unter B3050:

-Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

unter B3060:

-Weintrub

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungs-mittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeug-nisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065

 

 

unter B3070:

Abfälle vom Menschenhaar

Strohabfälle

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

 

 

B3080

B3090 - B3100

 

 

B3110 - B3130

 

 

 

 

B3140 - B4010

 

 

B4020 - B4030

 

 

 

GB040 - GC010

 

 

 

 

GC020

 

 

GC030 - GF010

 

 

 

 

GG030 - GG040

 

 

GH013

 

 

 

 

GN010 - GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

alle anderen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

Kongo (Demokratische Republik Kongo)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Kuba

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

Kuwait

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Libanon

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-Chromschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

B1010

B1020 - B1090

 

 

B1020 - B1090

unter B1100:

-Rückstände aus der Zinkabschöpfung

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke

-Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90% Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

B1100

 

B1115

 

B1115

B1120 - B1140

 

 

B1120 - B1140

 

B1150 - B2030

 

B1150 - B2030

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2040

B2060 - B2130

 

 

B2060 - B2130

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

-Polyvinylalkohol

-Polyvinylbutyral

-Polyvinylacetat

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

-folgende fluorierte Polymerabfälle (1):

-Perfluorethylen/ Propylene (FEP)

-Perfluoralkoxyalkan

-Tetrafluor-
ethylen/ Perfluorvinylether (PFA)

-Tetrafluor-
ethylen/ Perfluor-
methylvinylther (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF)

-Polyvinylidenfluorid (PVDF)

unter B3010:

-Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

-Ethylen

-Styrol

-Polypropylen

-Polyethylen-
terephthalat

-Acrylnitril

-Butadien

-Polyacetale

-Polyamide

-Polybutylen-
terephthalat

-Polycarbonate

-Polyether

-Polyphenylsulfide

-Acrylpolymere

-Alkane C10-C13 (Weichmacher)

-Polyurethane (FCKW-frei)

-Polysiloxane

-Polymethyl-
methacrylat

 

B3010

 

B3020 - B3130

 

B3020 - B3130

B3140

 

 

B3140

 

B4010 - B4030

 

B4010 - B4030

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GC010

 

GC010

 

GC020

 

GC020

GC030

ex 8908 00

 

 

GC030

ex 8908 00

GC050

 

 

GC050

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

GF010

 

GF010

 

GG030

ex 2621

 

GG030

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GH013

3915 30

ex 3904 10 bis 40

 

GH013

3915 30

ex 3904 10 bis 40

 

GN010

ex 0502 00

 

GN010

ex 0502 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN030

ex 0505 90

 

GN030

ex 0505 90

Liberia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Macau (China)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Madagaskar

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Malawi

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

 

 

Malaysia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1070

B1080

 

B1090

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

-Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

-zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

-tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

-Hartzinkabfälle

-zinkhaltige Oberflächenschlacke:

-Zinkkrätze

-Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

-Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

-Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

 

 

 

B1115

 

B1120 - B1140

 

 

 

 

 

B1200 - B2030

unter B2040:

-beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

-Betonbruchstücke

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industrie-spezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

unter B2040:

-teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasent-schwefelung

-fester Schwefel

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Carborundum (Siliciumcarbid)

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott

B2060 - B2130

 

 

 

 

 

 

B3010 - B3020

unter B3030:

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

 

unter B3030:

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

B3035 - B3050

 

unter B3060:

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

-Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungs-mittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeug-nisse, die den für menschliche und tierische Ernähr-ung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

-nur Weintrub

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-Fischabfälle

-Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

B3065

 

 

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

 

 

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

 

 

 

B3080 - B3140

 

B4010 - B4020

 

 

B4030

 

 

 

GB040 - GC040

 

 

 

 

 

 

GH013

 

GN 010 - GN030

 

GN 010 - GN030

Abfallgemische

 

 

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Malediven

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Mali

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Marokko

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)-

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1020:

-Selenschrott

-Tellurschrott

unter B1020:

-alle übrigen Abfälle

 

B1030 - B1240

 

 

 

B1250

 

B1250

 

 

B2010 - B2020

 

 

B2030

 

 

 

unter B2040:

-teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasent-schwefelung

-beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

-chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

-Betonbruchstücke

-Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott

unter B2040:

-fester Schwefel

-Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

-Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

-Carborundum (Siliciumcarbid)

 

 

B2060 - B2130

 

 

 

unter B3010:

-ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationspro-dukte

-folgende fluorierte Polymerabfälle:

-Perfluorethylen/-propylen (FEP)

-Perfluor-alkoxyalkan

-Tetrafluor-ethylen/Perfluor-vinylether (PFA)

-Tetrafluor-ethylen/Perfluor-methylvinylether (MFA)

-Polyvinylfluorid (PVF)

-Polyvinyl-idenfluorid (PVDF)

unter B3010

-Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

-folgende flourierte Polymerabfälle:

-Perfluorethylen/-propylen (FEP)

 

 

 

B3020

 

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

unter B3060:

Altwaren

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

 

 

B3050

 

 

B3060 - B3130

 

 

 

B3140

 

 

 

B4010 - B4030

 

 

 

GB040 - GN030

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Mauritius (Republik Mauritius)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Moldau (Republik Moldau)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1010

Eisen- und Stahlschrott

B1020 - B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 - B3010

 

 

 

 

 

 

B3020

B3030 - B4030

 

 

 

GB040 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B3020

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Montenegro

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Montserrat

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

Namibia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemisch

 

 

 

Nepal

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Zinkschrott

-Magnesiumschrott

-Bismutschrott

-Titanschrott

-Zirconiumschrott

-Manganschrott

-Germaniumschrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

-Nickelschrott

-Wolframschrott

-Molybdänschrott

-Tantalschrott

-Kobaltschrott

-Chromschrott

unter B1010:

-Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Eisen- und Stahlschrott

-Aluminiumschrott

-Zinnschrott

unter B1010:

-Kupferschrott

B1020 - B1190

 

B1200

B1210 - B2040

 

B2060

B2070 - B3010

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1. Pappe (Karton)

2. nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

B3030 - B4030

GB040 - GF010

GG030 - GG040

GH013 - GN030

Abfallgemische

Gemisch B3020

alle anderen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemisch

Niger

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B1240

 

 

 

 

B1250

 

B1250

B2010 - B3010

 

 

 

 

B3020 - B3030

 

B3020 - B3030

B3035

 

 

 

unter B3040:

-andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)

B3050

B3050

B3060 - B3130

B3140

B3140

B4010 - B4030

GB040 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

Gemisch B1010 + B1050

 

Gemisch B1010 + B1070

 

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

Gemisch B1010

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

 

 

 

Gemisch B2030

 

Gemisch B2030

Gemisch B3010: Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3050

 

Gemisch B3050

Oman

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

 

 

alle übrigen in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

 

 

Pakistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B1080

 

 

 

B1090

 

B1100

 

 

 

B1115

 

B1120 - B2130

 

 

 

B3010

 

B3020 - B3035

 

 

 

B3040

 

B3050

 

unter B3060

-Weintrub

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

unter B3060:

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

unter B3060:

-Fischabfälle

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

 

 

 

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 - B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 - B4020

 

B4030

 

 

 

 

 

GB040 - GC010

 

GC020 - GC030

 

 

 

 

 

GC050 - GG040

 

 

 

 

GH013

GN010

 

 

 

 

 

 

GN020 - GN030

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

Gemisch B3020

unter Gemisch B3020: Papier und Pappe enthaltende Gemische

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

Gemisch B3050

 

Papua-Neuguinea

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemisch

Paraguay

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Peru

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Philippinen

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Kobaltschrott

-Chromschrott

 

 

unter B1010:

-alle übrigen Abfälle

B1020 - B1030

 

 

 

 

B1031 - B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070 - B1080

 

 

B1090

 

 

 

 

B1100 - B1120

 

 

B1130 - B1140

 

 

 

 

B1150 - B1240

 

 

 

 

B1250

 

B2010

 

 

 

 

 

B2020 - B2030

 

unter B2040:

-alle übrigen Abfälle

unter B2040:

-chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 - B2130

 

 

 

 

 

 

B3010

 

 

B3020

 

B3030

 

 

 

 

 

B3035

 

B3040

 

 

 

 

 

B3050

 

B3060 - B4030

 

 

 

 

GB040 - GC030

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020 - GF010

 

GG030

 

 

 

 

GG040

 

 

 

 

 

GH013

GN010 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

unter Gemisch B1010 + B1050

Kobaltschrott enthaltende Gemische

 

 

unter Gemisch B1010 + B1050

Alle übrigen Abfallgemische

unter Gemisch B1010 + B1070

Kobaltschrott enthaltende Gemische

 

 

unter Gemisch B1010 + B1070

Alle übrigen Abfallgemische

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

unter Gemisch B1010

Kobaltschrott enthaltende Gemische

 

 

unter Gemisch B1010

Alle übrigen Abfallgemische

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

Gemisch B3050

 

Ruanda

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Russland (Russische Föderation)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010 - B1031

 

 

 

B1050 - B1160

 

B1170 - B1200

 

 

 

B1220

 

 

 

 

 

B1230

 

B1240

 

 

 

 

 

B1250 - B3010

 

 

 

B3030 - B3035

B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

 

B3060

 

 

 

 

 

B3065 - B3110

B3140

 

 

 

 

 

 

B4010 - B4030

GE020

 

 

 

 

GG030 - GG040

 

 

 

 

 

GH013 - GN030

Sambia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Senegal

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

B1010 - B3020

 

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

unter B3030:

Altwaren

 

 

B3035 - B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010 - B4030

 

 

 

GB040 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Serbien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Seychellen

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle


B1010 - B3040

 

 

 

unter B3050:

-Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

unter B3050:

-Korkabfälle: Korkschrott, Korkmehl oder Korkplatten

B3065 - B4030

 

 

 

GB040 - GE020

 

 

 

 

 

 

GF010

GG030 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Simbabwe

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Singapur

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

St. Lucia

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

St. Vincent und die Grenadinen

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Sri Lanka

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

 

Südafrika

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

 

Tadschikistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010 - B1150

 

 

B1160 - B1200

 

 

 

 

B1210 - B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010 - B2030

 

 

B2040

Betonbruchstücke

B2040

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2060 - B2110

 

 

B2120 - B2130

 

 

 

 

B3010 - B3020

 

 

unter B3030:

-Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-weder gekrempelt noch gekämmt

-andere

-Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

-Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

-andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

-Abfälle von groben Tierhaaren

-Flachswerg und -abfälle

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

-Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

-Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

unter B3030:

-Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-Garnabfälle

-Reißspinnstoff

-andere

-Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

-aus synthetischen Chemiefasern

-aus künstlichen Chemiefasern

-Altwaren

-Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

-sortiert

-andere

 

 

 

B3035 - B3040

 

 

B3050

 

 

 

unter B3060:

-nur Weintrub

-getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

-Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

unter B3060:

-Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

-Fischabfälle

-Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

-andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

 

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 - B3120

 

 

 

 

B3130 - B3140

 

 

B4010 - B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

 

GB040 - GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

GC050 - GF010

 

 

GG030 - GG040

 

 

 

 

GH013

 

 

GN010 - GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

Tansania

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

 

 

 

Thailand

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 - B1100

 

 

B1115

 

 

 

 

B1120 - B1150

 

 

B1160

 

 

 

 

B1170 - B2040

 

 

B2060

 

 

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

 

 

B2090 - B2110

 

 

B2120 - B2130

 

 

 

B3010

 

B3010

 

 

B3020 - B3035

 

B3040

Altreifen

 

B3040

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3050 - B3070

 

B3080

Altreifen

 

B3080

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3090 - B3130

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010 - B4020

 

 

B4030

 

B4030

 

 

GB040

 

 

GC010 - GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

 

GC050 - GF010

 

 

GG030 - GG040

 

 

 

GH013

 

GH013

 

 

 

GN010 - GN030

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

unter Gemisch B3040 + B3080

Altreifen enthaltende Gemische

 

unter Gemisch B3040 + B3080

alle übrigen Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

unter Gemisch B3040

Altreifen enthaltende Gemische

 

unter Gemisch B3040

alle übrigen Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B3050

 

Togo (Republik Togo)

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Trinidad und Tobago

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Tschad

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

 

 

Tunesien

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

 

B1010

 

B1010

B1020 - B1220

 

 

 

 

B1230 - B1240

 

B1230 - B1240

B1250 - B3010

 

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

-Pappe (Karton)

-nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

-ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

-hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

-hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

unter B3030

alle übrigen Abfälle

unter B3030

Altwaren

unter B3030

alle übrigen Abfälle

B3035 - B3065

 

B3035 - B3065

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

 

unter B3070:

-Abfälle von Menschenhaar

-Strohabfälle

B3080

 

B3080

B3090 - B4030

 

GB040 - GN030

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

Gemisch B1010 + B1070

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

Gemisch B1010

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

Gemisch B2030

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3020

Gemisch B3030

 

Gemisch B3030

Gemisch B3040

 

Gemisch B3040

Gemisch B3050

 

Gemisch B3050

Ukraine

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

B1010, ausgenommen Chromschrott

 

 

B1020 - B1030

 

 

B1040 - B1090

 

 

B1100, ausgenommen

zur Weiterverarbeitung oder Raffination

bestimmte Schlacken

aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

 

 

 

B1120 - B1130

 

 

 

B1150 - B1240

 

 

 

B2010 - B2040

 

 

 

B2060 - B2120

 

 

 

B3010, ausgenommen

-Tetrafluorethylen/ Perfluorvinylether (PFA)

-Tetrafluorethylen/ Perfluormethylvinyl-
ether (MFA)

 

 

 

B3020 - B3030

 

 

 

B3040 - B3060

 

 

 

B3070 - B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010 - B4030

 

Usbekistan

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

unter B1010:

-alle Abfälle, außer Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

B1020

B1031

B1050 - B1090

unter B1100:

alle Abfälle, außer zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

B1115 - B1120

B1140

B1200 - B2030

unter B2040:

-alle Abfälle, außer teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasent-schwefelung

B2060 - B3060

B3070 - B3090

B3120 - B4030

GB040 - GC030

GE020

GG030 - GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Vereinigte Arabische Emirate

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische

Vietnam

a) Ausfuhrverbot

b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.)

c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.)

Einzelne Abfälle

unter B1010:

-Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

-Tantalschrott

-Kobaltschrott

-Bismutschrott

-Germanium-schrott

-Vanadiumschrott

-Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

-Thoriumschrott

-Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

-Eisen- und Stahlschrott

-Kupferschrott

-Nickelschrott

-Aluminiumschrott

-Zinkschrott

-Zinnschrott

-Wolframschrott