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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.3. Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG)
- 28.3.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
28.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
Vertragsinhalt |
Bemessungsgrundlage |
Bestandverträgen auf bestimmte Zeit |
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen |
Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer |
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 3 + einmalige Leistungen |
Vertrag auf unbestimmte Dauer mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit |
unbestimmte Dauer |
Vertrag auf unbestimmte Dauer mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von verschiedener bestimmter Dauer |
bestimmte Dauer so viele Jahre, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst sind + unbestimmte Dauer |
Vertrag auf bestimmte Zeit, bei Nichtkündigung Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit |
bestimmte Zeit + bestimmte Zeit |
Vertrag auf bestimmte Zeit, bei Nichtkündigung Verlängerung um jeweils eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Dauer |
bestimmte Zeit + unbestimmte Dauer |
Vertrag auf bestimmte Zeit, ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen |
unbestimmte Dauer |
Vertrag auf bestimmte Zeit, ein oder beide Vertragspartner können nur bei Vorliegen bestimmter im Vertrag genannter eng abgegrenzter Kündigungsgründe jederzeit kündigen |
bestimmte Zeit |
Vertrag auf bestimmte Dauer von über 18 Jahren |
höchstens 18 Jahre |