Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Schusswaffen

(1) Als Schusswaffen gelten gemäß § 2 des Waffengesetzes 1996 Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

(2) Die Schusswaffen werden in vier Kategorien eingeteilt:

a)Kategorie A: Verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind (Abschnitt 1.3.);

b)Kategorie B: Genehmigungspflichtige Schusswaffen (Abschnitt 1.4.);

c)Kategorie C: Meldepflichtige Schusswaffen (Abschnitt 1.5.);

d)Kategorie D: Sonstige Schusswaffen (Abschnitt 1.6.).

(3) Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einreihung der Schusswaffen in die jeweilige Kategorie ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontaktieren.

(4) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(5) Bei einem gezogenen (gedrehten) Lauf gibt es Züge und Felder. Durch diese Einrichtung erhält das Geschoß eine Flugstabilisierung.

(6) Ein glatter Lauf besitzt keine Züge und Felder.

(7) In der Anlage 1 sind diejenigen Waffen, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, nach der Gliederung des Zolltarifs angeführt.