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Richtlinie des BMF vom 05.01.2007, BMF-010307/0025-IV/7/2007
gültig von 05.01.2007 bis 30.06.2008
MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
1. Grundregeln
1.1. Warenkreis
Für die in Artikel 1 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1254/99 angeführten Erzeugnisse, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterliegen, kann bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden.
Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes sowie die Höhe der Erstattungssätze können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abgefragt werden.