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Richtlinie des BMF vom 01.01.2013, BMF-010314/0801-IV/8/2012
gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2016
ZT-2510, Arbeitsrichtlinie "Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente"
Verwaltungsabsprache Kontingentverwaltung10. Vertraulichkeit
Gemäß Artikel 308a Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die durch die Ziehungsanträge von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln.
Die folgenden Informationen dürfen jedoch bekannt gegeben werden:
- die Restmenge oder Erschöpfung eines Zollkontingents,
- das Datum der Erschöpfung eines Zollkontingents,
- das Datum der nächsten Zuteilung,
- der kritische Zustand eines Zollkontingents
Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er Informationen über dort gestellte Anträge veröffentlicht.