Richtlinie des BMF vom 21.08.2010, BMF-010311/0079-IV/8/2010 gültig von 21.08.2010 bis 31.12.2016

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.5. Zweifelsfragen

In Verdachts- oder Zweifelsfällen haben die Zollstellen auf Grund von Sachverständigengutachten (Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, Bezirkssanitätsbehörden, Apotheken) feststellen zu lassen, ob ein Suchtmittel vorliegt. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann auch direkt mit der Suchtmittelüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Abteilung II/A/5 (Drogen und Suchtmittel, neue psychoaktive Substanzen, Drogenausgangsstoffe), Radetzkystraße 2, 1030 Wien - allenfalls i.k.W. (Telefon-Nr. 01/711 00) - in Verbindung getreten werden.