Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0163-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 11.05.2020

UP-4300, Arbeitsrichtlinie EWR (IS, NO, LI)

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3110.

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom multilateralen EWR-Abkommen erfasst sein;

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;

3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;

4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss eingehalten worden sein;

5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Präferenzzölle

3.2.1. Allgemein

Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem multilateralen EWR-Abkommen selbst.

3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EWR-Ursprungserzeugnisse

Für vom multilateralen EWR-Abkommen erfasste EWR-Ursprungserzeugnisse wird bei der Wiedereinfuhr eine Zollpräferenz gewährt.