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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0028-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3250, Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED"
- 1. Anwendungsbereich
1.2.1. Hoheitsgewässer
Die Präferenzzone umfasst auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aller PanEuroMed-Länder. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder des jeweiligen Vertragspartnerstaates.