Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016
VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
1. Abfertigung
1.1. Schriftliche Anmeldung (normales Verfahren)
1.1.1. Erforderliche Unterlagen
Soweit die Verbote und Beschränkungen darin bestehen, dass zur Überführung in ein Zollverfahren die Vorlage bestimmter Unterlagen erforderlich ist, sind diese Unterlagen gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK den Anmeldungen beizufügen. Solche Unterlagen werden üblicherweise als "erforderliche Unterlagen" bezeichnet.