Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 5. Durchfuhr durch die Gemeinschaft
5.2. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Für die Durchfuhr von Abfällen (Abschnitt 1.1.) sind erforderlich:
a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 5.2.1.) und
b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 5.2.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der letzten zuständigen Transitbehörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste).
(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der der letzten zuständigen Transitbehörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen bilden erforderliche Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und sind in der Anmeldung anzuführen. Während des Transports müssen diese Unterlagen mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen siehe die Abschnitt 5.2.1. und Abschnitt 5.2.2.
(4) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.