Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010310/0154-IV/7/2016 gültig von 01.05.2016 bis 27.07.2017

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)

Beachte
  • Diese Arbeitsrichtlinie wurde an den am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Zollkodex der Union (UZK, UZK-IA und UZK-DA) angepasst und ersetzt die bisherige gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-8101.

7. Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union

7.1. Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems (Art. 70 UZK-IA)

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur

a)Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

b)Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie

a)der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)unbeschadet der Artikel 108 und 109 UZK-IA (Abschnitte 6.1. und 6.2.)die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

(3) Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

(4) Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Liste der begünstigten APS - Länder) gestrichen, so gilt die in -IA und in den Artikeln 72, 80 und 108 der UZK-IA festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

7.2. Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung (Art. 71 UZK-IA)

(1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:

a)die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse;

b)die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;

c)die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 UZK-IA wiedergegeben ist;

d)die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73 UZK-IA (Abschnitt 7.4.);

e)die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 UZK (Derogation).

(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere

a)der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)unbeschadet der Artikel 73 UZK-IA (Abschnitt 7.4.) und 110 (Abschnitt 6.3.) die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der übrigen Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

(3) Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Ausfuhren in die Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

(4) Wird ein Land für unter die APS - Verordnung fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 73 Absatz 2 UZK-IA (Abschnitt 7.4.) genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.

(5) Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der APS - Verordnung gestrichen, so gilt die in Artikel 55 der UZK-DA (Abschnitt 3.4.) und in den Artikel 110 UZK-IA (Abschnitt 6.3.) und Artikel 111 UZK-IA (Abschnitt 6.4.) festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

(6) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.

7.3. Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (Art. 72 UZK-IA)

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;

b)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(2) Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

(3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.

7.4. Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (Art. 73 UZK-IA)

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

(2) Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 4 UZK-IA (Abschnitt 7.2.) veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land für die in der APS - Verordnung genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.