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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8300, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)
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Diverse Änderungen ohne wesentliche inhaltliche Neuerungen
- 3. Agrarzoll, Abgaben und Erstattung
3.5. Referenzpreis
(1) Für bestimmte Fischereierzeugnisse werden von der Kommission alljährlich Referenzpreise festgesetzt. Die Höhe des Referenzpreises ist abhängig von der genauen Warenbezeichnung (Art, Größe, Aufmachung, Frischeklasse) des jeweiligen Erzeugnisses, die mit einem mit "F" beginnenden Zusatzcode in der Zollanmeldung angegeben wird. Die Zusatzcodes sind im TARIC und im Österreichischen Gebrauchszolltarif ersichtlich.
(2) Die Gewährung von Präferenzzöllen ist abhängig von der Einhaltung des Referenzpreises. Liegt der Frei-Grenze-Preis eines aus bestimmten Ländern eingeführten Erzeugnisses unter dem Referenzpreis, so kann der beantragte Präferenzzoll nicht gewährt werden bzw. sind die Fußnoten zu der jeweiligen Position im TARIC zu beachten.