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- 0. Einführung
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Die Beschränkungen gelten auch im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Abschnitt 4.3.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.
(2) Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner gemäß § 12 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels und verbietet grundsätzlich die Vermarktung von Exemplaren des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Anzumerken ist, dass für die Vollziehung dieser Verbote und Beschränkungen grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Diese Vollzugskompetenz wird durch die Mitwirkungsverpflichtung der Zollorgane, die auf die gemäß § 16 Abs. 3 ZollR-DG auch außerhalb der Amtsplätze der Zollämter durchzuführenden Kontrollen abstellt, nicht beeinträchtigt.