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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Anhang 12-01 Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
Einleitende Bemerkungen
1.Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
2.Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
3.Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II.
4.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:
aalphabetisch
nnumerisch
aalphanumerisch
Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 |
1 Buchstabe, festgelegte Länge |
n2 |
2 Ziffern, festgelegte Länge |
an3 |
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge |
a..4 |
bis zu 4 Buchstaben |
n..5 |
bis zu 5 Ziffern |
an..6 |
bis zu 6 alphanumerische Zeichen |
n..7,2 |
bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position |
Titel I Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
D.E. Nr. |
D.E. Bezeichnung |
D.E. Format (Art/Länge) |
Codeliste in Titel II (Ja/Nein) |
Kardinalität |
Anmerkungen |
1 |
EORI-Nummer |
an..17 |
Nein |
1x |
Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur. |
2 |
Vollständiger Name der betreffenden Person |
an.. 512 |
Nein |
1x |
|
3 |
Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes |
Straße und Hausnummer: an..70 |
Nein |
1x |
Der in Titel II für D.E. 1 "EORI- Nummer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
4 |
Ansässigkeit im Zollgebiet der Union |
n1 |
Ja |
1x |
|
5 |
Mehrwertsteuernummer(n) |
Ländercode: a2 |
Nein |
99x |
Das Format der Mehrwertsteuernummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt. |
6 |
Rechtsform |
an..50 |
Nein |
1x |
|
7 |
Kontaktinformationen |
Name der Kontaktperson an..70 |
Nein |
9x |
|
8 |
Eindeutige Drittlandskennnummer |
an..17 |
Nein |
99x |
|
9 |
Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 |
n1 |
Ja |
1x |
|
10 |
Name (Kurzform) |
an..70 |
Nein |
1x |
|
11 |
Gründungsdatum |
n8 (JJJJMMTT) |
Nein |
1x |
|
12 |
Art der Person |
n1 |
Ja |
1x |
|
13 |
Hauptwirtschaftstätigkeit |
an4 |
Ja |
1x |
|
14 |
Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer |
n8 (JJJJMMTT) |
Nein |
1x |
|
15 |
Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer |
n8 (JJJJMMTT) |
Nein |
1x |
|
Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
Codes
1.Einleitung
Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
2.Codes
1 EORI-Nummer
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
Feld |
Inhalt |
Format |
1 |
Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) |
a2 |
2 |
Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat |
an..15 |
Ländercode: die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.
4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
0Nicht im Zollgebiet der Union ansässig
1Im Zollgebiet der Union ansässig
9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3
0Nicht zur Veröffentlichung
1Zur Veröffentlichung
12 Art der Person
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1Natürliche Person
2Juristische Person
3Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten
13 Hauptwirtschaftstätigkeit
Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats