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Richtlinie des BMF vom 27.11.2019, BMF-010314/0485-III/11/2019
gültig von 27.11.2019 bis 18.05.2020
ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen
0. Einführung
Zur Vermeidung von unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2a2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI wurde eine Richtlinie ausgearbeitet, die die Vorgangsweise der Zollstellen bei der Abfertigung von Maschinen in Teilsendungen in Österreich regeln soll.