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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 1. Abfertigung
1.5. Andere Form der Willensäußerung
Die Möglichkeiten, die Anmeldungen durch eine andere Form der Willensäußerung (Artikel 230 bis 232 ZK-DVO) abzugeben, gelten nicht für Waren, die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen unterliegen (Artikel 235 ZK-DVO). Durch diese Regelung wird die Abgabe einer Anmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung bei Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, nicht generell für unzulässig erklärt, sondern vielmehr nur in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der Überlassung der Ware eine konkrete Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme oder eine andere besondere Förmlichkeit entgegensteht. Die Anmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung wäre daher sehr wohl zulässig, wenn die angemeldeten Waren zwar Verboten und Beschränkungen unterliegen, diesen Vorschriften aber entsprochen wird. Sofern allerdings im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen besondere Förmlichkeiten zu erfüllen sind (z. B. Abschreiben auf einer Bewilligung, Einziehen eines Zeugnisses u. dgl.), steht diese Maßnahme der Überlassung der Waren entgegen, sodass die Anmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung unzulässig ist. In diesen Fällen sind die Waren förmlich zu gestellen und je nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mündlich oder schriftlich anzumelden. Es ist dann entsprechend den Abschnitt 1.1. oder Abschnitt 1.2. vorzugehen.