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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007 gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014

UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

  • 10. Verfahren beim Zollamt außerhalb der Abfertigungstätigkeit

10.2.4. Prüfung von Lieferantenerklärungen

Sollte es Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit von Lieferantenerklärungen türkischer oder EU-Lieferanten geben, kommen folgende Verfahren zum Tragen:

10.2.4.2. Türkische Lieferantenerklärungen

Zweifel an Lieferantenerklärungen, die in der Türkei für türkische Waren ausgestellt worden sind, werden insbesondere auftauchen, wenn diese Waren (unverändert oder nach Bearbeitung) mit Präferenznachweis in ein Partnerland der Präferenzzonen ausgeführt werden sollen und die Lieferantenerklärung als Ursprungsnachweis für Zwecke der Kumulierung verwendet worden ist. Unter Umständen tauchen die Zweifel im Rahmen eines Verifizierungsansuchens des Einfuhrlandes hinsichtlich des in Österreich ausgestellten Präferenznachweises auf.

Zur Überprüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der türkischen Lieferantenerklärung verlangt die Zollbehörde vom EU-Ausführer, der die türkische Lieferantenerklärung als Nachweis verwendet hat, die Vorlage des Auskunftblattes INF 4. Das Auskunftsblatt muss der Ausführer- ordnungsgemäß ausgestellt - vom türkischen Lieferanten erhalten. (Ordnungsgemäße Ausstellung des INF 4: siehe Abschnitt 10.2.4.3. dieser Arbeitsrichtlinie)

Hat die Zollbehörde auch nach Vorlage des INF 4 noch Zweifel am Warenursprung so ist im Wege des Zollamtes Eisenstadt, Zollstelle Schachendorf (Competence Center Ursprung) die Verifizierung des INF 4 bei den türkischen Zollbehörden zu veranlassen.

10.2.4.3. EU-Lieferantenerklärungen

Bezweifeln die türkischen Behörden die Echtheit oder Ordnungsgemäßheit einer in der EU ausgestellten Lieferantenerklärung, die von einem türkischen Ausführer als Beweismittel verwendet wird, so werden sie ebenfalls vom türkischen Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 verlangen.

Der EU-Lieferant hat dieses dem türkischen Ausführer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck füllt er die Formblätter und den Antrag aus. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes zu durchkreuzen.

Die Zollbehörde stellt dann auf seinen Antrag das Auskunftsblatt aus; Punkte 4) bis 7) von UP-3000 Abschnitt 10.2.4.3. sind analog heranzuziehen.

Sollte die türkische Zollbehörde um Überprüfung eines österreichischen Auskunftsblattes ersuchen, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses bzw. die Rückübermittlung des überprüften Auskunftsblattes wie bei der nachträglichen Überprüfung von Präferenznachweisen im Wege des Zollamtes Eisenstadt, Zollstelle Schachendorf (Competence Center Ursprung).