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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0019-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2009
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
- 1. Begriffsbestimmungen
1.3. Teildokument V I 2
Das Teildokument V I 2 (Anlage 2) wird von einer Zollstelle der Gemeinschaft auf Grund eines Dokumentes V I 1 oder eines Teildokumentes V I 2 ausgestellt. Soll eine Sendung, die von einem Dokument V I 1 begleitet wird, geteilt werden, ist für jede Teilsendung ein gesondertes Teildokument V I 2 auszustellen. Das Teildokument V I 2 besteht aus einem Original und zwei Durchschriften und ist im Durchschreibeverfahren und in der Sprache, in der es gedruckt ist, auszufüllen.