Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom Übersee-Assoziationsbeschluss erfasst sein (Abschnitt 4.),

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines ÜLG sein (Abschnitt 5.),

3.die Ware muss aus dem Gebiet eines ÜLG direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),

4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).

3.2. Präferenzzölle

Waren mit Ursprung in den ÜLG werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Übersee-Assoziationsbeschluss gewährt.