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Richtlinie des BMF vom 01.10.2006, BMF-010307/0030-IV/7/2007
gültig von 01.10.2006 bis 18.08.2009
MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"
- 3. VO 1282/2006 - Ausfuhr in bestimmte Drittländer
3.3. Ausfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik
(1) Die Einfuhr von Milchpulver aus der Europäischen Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ist im Rahmen eines Kontingents zu reduzierten Zollsätzen möglich. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhrlizenz vorlegen. Diese enthält Folgendes:
- in Feld 7: den Vermerk "Dominikanische Republik - DO" (das Feld "Ja" muss angekreuzt sein)
- in Feld 20: "Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006:
Milchpulverkontingent für den Zeitraum 1.7.…-30.6.… gemäß der mit dem
Beschluss 98/486/EG des Rates genehmigten Vereinbarung zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik.".