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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 3 Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 35 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bemessen oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.