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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.3. Auszüge (§ 14 TP 4 GebG)
10.3.2. Höhe der Gebühr
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Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften unterliegen der Gebühr wie amtliche Abschriften gemäß § 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 199) |
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Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie für Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG (siehe Rz 251) |
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