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Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 13.12.2019
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Anwendungsbereich des LMSVG
1.1.2. Wasser für den menschlichen Gebrauch
Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen. Als Lebensmittelunternehmen gelten dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.