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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 21. Mehrere Urkunden über ein Rechtsgeschäft (§ 25 GebG)
21.3. Gebührenfreiheit von Gleichschriften
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§ 25 Abs. 2 GebG befreit Gleichschriften (siehe Rz 571 ff) einer Urkunde von den Hundertsatzgebühren, wenn sie dem Finanzamt bis zum 15. des auf die Entstehung der Gebührenschuld (siehe Rz 446 ff) zweitfolgenden Monats angezeigt werden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sämtliche Gleichschriften gleichzeitig vorgelegt werden (VwGH 22.4.1991, 91/15/0039, VwGH 25.9.1997, 97/16/0231).