Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.05.2009, BMF-010311/0039-IV/8/2009
gültig von 01.05.2009 bis 31.01.2020
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.4. Geflügel
Als Geflügel gelten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.