Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010 gültig von 17.03.2010 bis 13.04.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 5. Zollabfertigung

5.2. Erforderliche Unterlagen

(1) Die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art.Artikel 62 ZK; dabei sind auch darin enthaltene Bedingungen und Auflagen zu beachten. Bei Fehlen dieser Unterlagen oder Nichtbeachtung der Bedingungen und Auflagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen.

(2) Die tatsächlich zur Einfuhr oder Ausfuhr gelangende Warenmenge ist von der Zollstelle auf der Genehmigung bzw. Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten nach Maßgabe der folgenden Abschnitte zu vermerken und mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes zu bestätigen. Die Daten der Genehmigung bzw. Bescheinigung sind in der Anmeldung festzuhalten.