Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/1158-IV/6/2008
gültig von 01.01.2009 bis 25.08.2010
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Beachte
-
Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
- 2. Abfertigung
2.4. Abgangszollstelle
Das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, bei der der internationale Transport im TIR-Versand für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt.
2.4.1. Überprüfung
Es wird überprüft, ob das Carnet TIR ausgefüllt ist, insbesondere
1. die formelle Gültigkeit des Carnet TIR (Umschlag Seite 1 Gültigkeitsdauer unter Punkt 1., Unterschrift und Stempel des ausgebenden Verbandes unter 4.),
2. das Vorliegen eines Verschlussanerkenntnisses und im Rahmen ihrer Möglichkeiten (vor Beladung, bzw. trotz Teil- oder Gesamtbeladung) die Verschlusssicherheit des Fahrzeuges (Behälters) durch Besichtigung des Fahrzeuges (Behälters),
3. das Vorhandensein der TIR-Tafeln,
4. die Unterschrift des Carnetinhabers auf Seite 1 Punkt 12. des Umschlagblattes und im Feld 15 auf allen ausgefüllten Einlageblättern,
5. die Richtigkeit der Angaben im Warenmanifest (Feld 9 bis 11) vor allem durch Vergleich mit den Vorpapieren (Ausfuhranmeldungen, Versandscheine), deren Daten in dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Einlageblatt bei jeder Position des Warenmanifestes vermerkt sein müssen, sowie auch an Hand der zur Verladung gelangenden Waren und der im Feld 8 angeführten Begleitdokumente,
6. die sonstige Übereinstimmung vorhandener Ausfuhrpapiere mit den Tatsachenfeststellungen und mit den Angaben im Carnet TIR (Bestimmungsland, Kennzeichen und dgl.)
2.4.2. Beschau
Die Waren werden entsprechend den allgemein hiefür geltenden Weisungen beschaut und ihre Übereinstimmung mit den Angaben überprüft. Bei bereits in der Ausfuhr abgefertigten bzw. in einem Versandverfahren befindlichen Waren wird auf die innere Beschau allgemein verzichtet werden können, wenn die Sendung augenscheinlich in Ordnung ist.
2.4.3. Sicherung der Nämlichkeit
Die Nämlichkeit wird durch Raumverschluss (bei außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren siehe Abschnitt 3.3.) gesichert.
2.4.4. Ausfertigung
Das Carnet TIR wird wie folgt ausgefertigt:
1. auf allen für die gesamte Transportstrecke vorgesehenen Einlageblättern 1 und 2:
Feld 16 Zollverschlüsse
Feld 17 Datum, Unterschrift, Stempel;
zollamtliche Bestätigung aller etwaiger Korrekturen
2. nur auf dem ersten Trennabschnitt 1 mit Durchschrift auf dem ersten Trennabschnitt 2:
Feld 18 Zollstelle
Feld 19 Kästchen ankreuzen bei unverletztem Zollverschluss (ausgenommen 1. Abgangszollstelle)
Feld 20 Gestellungsfrist (nach den für das Versandverfahren innerhalb des Zollgebietes geltenden Regeln)
Feld 21 CRN (Nr. laut AR Zollevidenz); die CRN ist (wegen der späteren Teilung des Trennabschnittes 2) auch im oberen Teil des Raumes "Für amtliche Zwecke" (zwischen Feld 2 und 7) einzusetzen
Feld 22 nächste Zollstelle
Feld 23 Vermerk "konform", Datum, Unterschrift, Stempel;
3. nur auf dem Stammabschnitt 1 (des ersten Einlageblattes 1):
Feld 1 Zollstelle
Feld 2 CRN
Feld 3 Zollverschluss
Feld 4 wie Feld 19
Feld 5 nächste Zollstelle (nächste Abgangs- bzw. die Ausgangszollstelle)
Feld 6 Vermerk "konform", Datum, Unterschrift, Stempel;
2.4.5. Ablage
Der Trennabschnitt 1 sowie die entsprechenden Vorpapiere werden entnommen und an entsprechend der AR Zollevidenz weitergeleitet.
2.4.6. Übergabe
Das Carnet TIR wird dem Anmelder (allenfalls dessen Vertreter, zB dem Fahrzeuglenker) übergeben.