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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0230, Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr - in der Ausfuhr und in der Durchfuhr bestehen keine Beschränkungen - von
- Arzneiwaren sowie von
- Blutprodukten sowie von
- Produkten natürlicher Heilvorkommen
anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.das Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010;
2.das Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975;
3.das Bundesgesetz über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren (Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002.
0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
(1) Die Beschränkungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 gelten auch für das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich.
(2) Die Zollorgane haben gemäß § 19 Abs. 1 AWEG 2010 auch an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr innerhalb der Union mitzuwirken.
0.3. Tierarzneimittelkontrollgesetz
(1) Das Tierarzneimittelkontrollgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen), wobei hinsichtlich der Einfuhr auf die Regelungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 verwiesen wird.
(2) Für die Vollziehung durch die Zollämter von Bedeutung ist das Tierarzneimittelkontrollgesetz insofern, als die verbotene Einfuhr von bestimmten Arzneimitteln (zB solche, die zur Anwendung an Lebens- bzw. Arzneimittel liefernde Tiere bestimmt sind) durch eine eigene Bestimmung in das verschärfte Sanktionssystem des Tierarzneimittelkontrollgesetzes übernommen wird (siehe Abschnitt 5).
0.4. Befugnisse der Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen
(1) Die Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige sind gemäß § 20 Abs. 1 AWEG 2010 befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu kontrollieren sowie Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu entnehmen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Dies gilt auch für Waren, die der zollrechtlichen Überwachung unterliegen. Somit sind die Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, insbesondere auch in Zolllagern Kontrollen oder Probenziehungen durchzuführen.
(2) Zu diesen Befugnissen gehört auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.