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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen
1. Befreiungen für den Reiseverkehr
1.1. Allgemeine Freimengen und Freigrenze (301)
1.1.1. Warenkreis
Waren im
- persönlichen Gepäck (Abschnitt 1.3.1.)
aus Drittländern kommender Reisender sind innerhalb der nachstehend angeführten Freigrenzen und Freimengen abgabenfrei, soweit es sich um
- nichtgewerbliche Einfuhren (Abschnitt 1.3.2.)
handelt (Artikel 41 ZBefrVO iVm § 6 Abs. 5 UStG 1994).
Tabakwaren (§ 6 Abs. 5 lit. a UStG 1994):
- 200 Stück Zigaretten
oder
- 100 Stück Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder
- 50 Stück Zigarren
oder
- 250 Gramm Rauchtabak
oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Die Ermittlung einer anteiligen Zusammenstellung erfolgt auf Basis der Prozentzahlen der Anteile an der jeweiligen Tabakwarengruppe.
Beispiel:
anteilige Zusammenstellung von Tabakwaren
Eine Reisende führt 100 Zigaretten, 30 Zigarillos und 5 Zigarren mit, wie viel Gramm Rauchtabak kann sie noch abgabenfrei einführen?
Berechnung:
100 Zigaretten entsprechen 50% der Freimenge für Zigaretten, 30 Zigarillos entsprechen 30% der Freimenge für Zigarillos, 5 Zigarren entsprechen 10% der Freimenge für Zigarren, es wurden somit bereits 50% + 30% + 10% = 90% der Gesamtfreimenge für Tabakwaren verbraucht; somit verbleiben 10% für die Freimenge für Rauchtabak, was 25 Gramm entspricht. Die Reisende kann daher noch 25 Gramm Rauchtabak abgabenfrei einführen.
Weitere Beispiele:
a) Abgabenfrei sind 100 Zigaretten + 50 Zigarillos oder 50 Zigarillos + 25 Zigarren.
b) Abgabenfrei sind 100 Zigaretten + 40 Zigarillos + 5 Zigarren oder 100 Zigaretten + 30 Zigarillos + 10 Zigarren.
c) Abgabenfrei ist eine Geschenkaufmachung von 50 Zigaretten + 25 Zigarillos + 10 Zigarren + 50 Gramm Rauchtabak.
d) Nicht abgabenfrei ist eine Geschenkaufmachung von 26 Zigaretten + 26 Zigarillos + 26 Zigarren + 26 Gramm Rauchtabak.
Abweichende Höchstmengen gelten für Einfuhren aus dem Samnauntal (§ 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994) und im "Grenzverkehr" (§ 6 Abs. 6 UStG 1994).
Produkte der Kategorie "Tabak zum Erhitzen" (§ 2 Z 4, § 3 Abs. 7 und 8 TabStG 1995) sind nicht von den Höchstmengen gemäß § 6 Abs. 5 lit. a UStG 1994 umfasst.
Für diese Produkte gelten die Freigrenzen (430 Euro, 300 Euro, 150 Euro) gemäß § 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994 (siehe "Andere Waren"), in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren (Abschnitt 1.3.2.) handelt.
Alkohol und alkoholische Getränke (§ 6 Abs. 5 lit. c UStG 1994):
- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr, oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol. oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und
- 4 Liter nicht schäumender Wein
und
- 16 Liter Bier
Beispiel für eine anteilige Zusammenstellung von Alkoholika:
Abgabenfrei sind:
0,75 Liter Schnaps + 0,5 Liter Likör unter 22% vol. (+ 4 Liter Wein außerhalb der anteiligen Zusammenstellung)
Berechnung:
Werden 0,75 Liter Schnaps mitgeführt (das sind 75% der 1-Liter-Freimenge für Hochprozentiges), können noch 25% der 2-Liter-Freimenge für Niederprozentiges (das sind dann noch 0,5 Liter) ausgenützt werden.
Weitere Beispiele:
a) Abgabenfrei sind 1 Liter Likör unter 22% vol. + 1 Liter Sekt oder 0,5 Liter Likör unter 22% vol. + 1 Liter Sekt und 0,5 Liter Sake.
b) Abgabenfrei sind 0,5 Liter Schnaps + 1 Liter Likör unter 22% vol. oder 0,66 Liter Schnaps + 0,66 Liter Likör unter 22% vol.
c) Abgabenfrei sind 0,2 Liter Schnaps (20% der 1-Liter-Freimenge für Hochprozentiges) + 1 Liter Sake + 0,6 Liter Likör unter 22% vol. (zusammen 80% der 2-Liter-Freimenge für Niederprozentiges).
d) Überschritten wird die abgabenfreie Höchstmenge an Alkoholika mit folgender Zusammenstellung:
1 Liter Schnaps + 1 Liter Sekt oder 0,7 Liter Schnaps + 0,7 Liter Likör unter 22%
vol.
Hinweis: Für Bier existiert nunmehr eine Freimenge, es fällt daher nicht mehr unter die Freigrenze für andere Waren (siehe jedoch Abschnitt 1.2.1.). |
Parfums: 50 Gramm (gestrichen mit 1. Dezember 2008; fällt unter die Freigrenze für "andere Waren")
Toilettewasser: 0,25 Liter (gestrichen mit 1. Dezember 2008; fällt unter die Freigrenze für "andere Waren")
Arzneimittel sind in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge abgabenfrei (siehe aber Arbeitsrichtlinie VB-0230).
Andere Waren als die zuvor Genannten sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden bzw. 430 Euro für Flugreisende abgabenfrei, sofern die Waren nicht gewerblich verwendet werden. Nach § 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994 sind Flugreisende Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen.
Unter privater nichtgewerblicher Luftfahrt nach § 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994 ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke zu verstehen.
Nach § 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994 verringert sich für Reisende unter 15 Jahren der Schwellenwert generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel).
Die fett gedruckten Rubriken sind kumulativ (nicht anteilig) zu beachten.
Beispiele für Zusammenstellungen:
a) 200 Stück Zigaretten + 1 Liter Schnaps + 4 Liter nicht schäumender Wein + 16 Liter Bier + 3 Einzelhandelspackungen Medikamente + andere Waren mit einem Warenwert von 430 Euro (für Flugreisende);
b) 100 Stück Zigaretten + 50 Stück Zigarillos + 0,5 Liter Schnaps + 1 Liter Likör unter 22% vol. + 4 Liter nicht schäumender Wein + 16 Liter Bier + 3 Einzelhandelspackungen Medikamente + andere Waren mit einem Warenwert von 300 Euro (nicht Flugreisende);
c) 100 Stück Zigaretten + 30 Stück Zigarillos + 5 Stück Zigarren + 25 Gramm Rauchtabak + 0,2 Liter Schnaps + 0,6 Liter Likör unter 22% vol. + 1 Liter Sekt + 4 Liter nicht schäumender Wein + 16 Liter Bier + 3 Einzelhandelspackungen Medikamente + andere Waren mit einem Warenwert von 430 Euro (für Flugreisende).
Bei der Gewährung der Freimengen ist darauf zu achten, dass die Art der Verpackung unerheblich ist.
Beispiele für Weinfreimengen:
a) Von 6 Flaschen Wein zu je 0,7 Liter (dies sind 4,2 Liter Wein) sind 4 Liter abgabenfrei, die verbleibenden 0,2 Liter werden wohl meist unter die Bagatellgrenze fallen (siehe .Abschnitt 1.5.3.).
b) Von einem Weinfass mit einem Inhalt von 20 Litern sind 4 Liter abgabenfrei.
Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren im Besitz eines Reisenden die Freigrenze, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieser Freigrenze für jene Waren, die bei gesonderter Einfuhr abgabenfrei gewesen wären. Eine einheitliche Handelsware kann aber im Hinblick auf die Verzollung nicht geteilt werden. Es ist ebenso nicht möglich, mehrere Freigrenzen zu kumulieren.
Beispiel für einheitliche Handelswaren (unteilbare Sachen):
Der Reisende meldet den linken Ohrring eines Paares im Wert von 320 Euro (nicht Flugreisende) an, eine Mitreisende den rechten Ohrring.
Da eine Teilung einer einheitlichen Handelsware im Hinblick auf die Verzollung nicht möglich ist, kann die Befreiung für andere Waren nicht gewährt werden.
Die beabsichtigte Verwendung ist für die Beurteilung der Teilbarkeit unbeachtlich.
Beispiel für eine Kumulierung von Freigrenzen:
Zwei Reisende melden eine Vase im Wert von 500 Euro gemeinsam an.
Da eine Kumulierung mehrerer Freigrenzen nicht möglich ist, steht eine Befreiung für die Vase außer Betracht.
Für sämtliche unter den Warenkreis fallende Waren ist unerheblich, ob die Waren steuerfrei (duty-free) oder versteuert erworben wurden. Sonstige zum persönlichen Gebrauch oder zu Sportzwecken von Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz in Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführte Gegenstände (Reisegepäck) befinden sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-2500). Die Wiedereinfuhr der Reiseausrüstung von Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft fällt gegebenenfalls unter die Befreiung für Rückwaren (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-2031).
1.1.2. Personenkreis
Begünstigt sind alle Personen, die aus einem Drittland in das Anwendungsgebiet (bzw. Zollgebiet) einreisen.
Unerheblich ist, ob der gewöhnliche Wohnsitz dieser Personen in der Gemeinschaft oder außerhalb derselben gelegen ist.
Die Freimengen für Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke, nicht schäumende Weine und Bier gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren (§ 6 Abs. 5 lit. g UStG 1994).