Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 62
  • /
  • 63
  • /
  • 64
  • /
  • ...
  • /
  • 67
  • >
Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007 gültig von 27.07.2004 bis 03.06.2009

UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

  • 9. Praktische Vorgangsweise bei Ausfuhrabfertigungen
  • 9.8. Lieferantenerklärungen

9.8.2. Langzeitlieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen können auch für Lieferungen über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nach Vorlage der Erklärung nicht überschreiten darf. Anerkannt werden solche Erklärungen, wenn der Lieferant den Kunden über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit Waren gleichen Ursprungs beliefert. Diese Erklärungen müssen die genaue Bezeichnung der Waren enthalten, auf die sie sich beziehen.

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung

Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:

.................................................................................(1)

.................................................................................(2)

die regelmäßig an ...........................(3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse

...........................(4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit

...........................(5) entsprechen.

Er erklärt, dass die

O Kumulierung mit ............... (Name des Staates/der Staaten) angewandt worden ist.

O Kumulierung nicht angewandt worden ist.(6)

 

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom

........................... bis zum ...........................(7).

 

Der Unterzeichner verpflichtet sich, ........................... unverzüglich zu unterrichten, wenn

diese Erklärung nicht mehr gilt.

 

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung

zu stellen.

.............................................(8)

.............................................(9)

.............................................(10)

Fußnoten:

(1) Warenbezeichnung.

(2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z.B. Modellnummer.

(3) Name des Unternehmens, an das die Waren geliefert werden.

(4) Der Gemeinschaft, der Türkei oder eines Staates, einer Staatengruppe oder eines Gebietes nach Artikel 44 Buchstabe a.

(5) Dem betreffenden Staat, der betreffenden Staatengruppe oder dem betreffenden Gebiet nach Artikel 44 Buchstabe a.

(6) Gegebenenfalls ausfüllen bzw. streichen.

(7) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer darf höchstens 12 Monate betragen.

(8) Ort und Datum.

(9) Name und Stellung

(10) Unterschrift.