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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
3. Zollamtliche Abfertigung
3.1. Durchführung der zollamtlichen Abfertigung
(1) Die zollamtlicheGemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in Anlage 1 aufgeführten Waren in ein Zollverfahren und die Abfertigung darf erst durchgeführt werdenim Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das vom Grenztierarztgrenztierärztlichen Dienst genehmigte
- Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P, Muster siehe Abschnitt 1.2.11. und Anlage 3 Muster 1) (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") bzw.
- Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A, Muster siehe Abschnitt 1.2.11. und Anlage 3 Muster 2) (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "C640")
über die Zulassung zur Einfuhr bzw. zur Durchfuhr vorlegen kann und im Hinblick auf § 4b Abs. 4 Tierseuchengesetz
- der Einführer, der Empfänger oder der Absender die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet hat (siehe Abschnitt 3.8.).
Die Beschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die amtlichen Kontrollen können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen.
a(2)in das Zollpapier bzw., falls ein solches nicht vorliegt, in das Frachtbegleitpapier ein - Die zollamtliche Abfertigung kann auch durchgeführt werden, wenn vom Grenztierarzt unter Angabe des Ortes und des Datums mit seinem Dienstsiegel sowie seiner Unterschrift versehener - Vermerkgrenztierärztlichen Dienst bei Zweifelsfällen (zB in den Frachtbegleitpapieren) bestätigt wird, dass die Sendung nicht kontrollpflichtig ist, aufgenommen wurde -. In diesem Fall im Feld 44 der Zollanmeldung ist bei e-zoll in diesem Fall der Dokumentenartencode "7299" anzugebenist im Feld 44 der Zollanmeldung bei e-zoll der Dokumentenartencode "7299" anzugeben-, .oder
3.2. Zulässige zollrechtliche Bestimmung
(1) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigtes GGED-P bzw. GGED-A verwendet, wobei der Umfang der amtlichen Kontrolle jeweils in den Feldern II.3 bis II.6 vermerkt wird. Das Ergebnis der amtlichen Kontrolle wird im
- GGED-P in den Feldern II.9, II.11, II.12, II.13, II.14 oder II.16 und im
- GGED-A in den Feldern II.9, II.11, II.12, II.13, II.15 oder II.16
vermerkt. Die zuständige Behörde kann diese Dokumente mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem genehmigten GGED-P bzw. GGED-A der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.
b(2) Kontrollpflichtige Waren dürfen nur zu jenem Zollverfahren überlassen werden, das der Entscheidung der zuständigen Behörde im GGED-P bzw. GGED-A entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
Vermerk in Feld II.9 GGED-P bzw. Feld II.9 GGED-A (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7280"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.
Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.
Vermerk in Feld II.11 GGED-P bzw. Feld II.11 GGED-A (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7281"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Erzeugnisse müssen im Versandverfahren in zollamtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen ohne Umladen durch die Europäische Union durchgeführt werden. Die Sendung darf nur über die genannte veterinärbehördliche Ausgangsgrenzkontrollstelle ausreisen, wo bei Waren und Gegenständen (nicht auch bei lebenden Tieren) eine Ausgangsgrenzkontrolle durch den Grenztierarzt zu erfolgen hat (siehe Abschnitt 2.3.).
Vermerk in Feld II.12 GGED-P bzw. Feld II.12 GGED-A (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7282"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in veterinärrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden ist. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Zollverfahren; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.
Vermerk in Feld II.13 GGED-P bzw. Feld II.13 GGED-A (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7283"):
Zollamtliche Überwachung:
Derartige Waren und Gegenstände müssen ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zu dem im Feld II.18 genannten Betrieb am Bestimmungsort überwacht werden. Die Beförderung der Sendung bis zu dem genehmigten Betrieb am Bestimmungsort hat unter Zollverschluss in einem Versandverfahren in lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Eine Umladung während des Transports ist nicht zulässig. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) muss im Betrieb am Bestimmungsort erfolgen.
Vermerk in Feld II.14 GGED-P (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7284"):
Zollamtliche Überwachung:
Derartige nicht EU-konforme Waren müssen ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zu dem im Feld II.18 genannten Bestimmungsort überwacht werden. Die Beförderung der Sendung bis zum Bestimmungsort hat unter Zollverschluss in einem Versandverfahren in lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Eine Umladung während des Transports ist nicht zulässig. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) muss im Betrieb am Bestimmungsort erfolgen.
Vermerk in Feld II.15 GGED-A (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7285"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Tiere sind bis zu dem genannten Termin zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen und müssen danach wieder ausgeführt werden. Sofern im Feld II.18 ein Bestimmungsort angegeben ist, müssen die Tiere in einem Versandverfahren bis zu diesem Ort verbracht werden. Ein Verbringen an einen nicht genehmigten Ort oder eine Umladung während des Transports vor Erreichen des genehmigten Bestimmungsortes ist nicht zulässig.
Vermerk in Feld II.16 GGED-P bzw. Feld II.16 GGED-A (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7286"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 angegebenen Gründen) nicht wie ursprünglich beabsichtigt zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GGED-D entweder
1.vernichtet,
2.in das Ursprungsland zurückgesandt,
3.einer Sonderbehandlung zugeführt oder
4.für andere (im Feld II.18 präzisierte) Zwecke verwendet
werden. Sofern im Feld II.18 ein Bestimmungsort angegeben ist, müssen die Waren in einem Versandverfahren bis zu diesem Ort verbracht werden. Ein Verbringen an einen nicht genehmigten Ort oder eine Umladung während des Transports vor Erreichen des genehmigten Bestimmungsortes ist nicht zulässig.
(3) Abgesehen von den für allfällige zollamtliche Überwachungsmaßnahmen (Abs. 2) erforderlichen Entscheidungen sind auch alle anderen Angaben in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung bei der Durchführung des Zollverfahrens zu beachten, soweit dies möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die in Feld I.16 GGED-P angegebenen Transportbedingungen "gekühlt" und "gefroren", damit es nicht durch eine zollamtliche Überwachungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Kühlkette kommt.
(4) Die Grenztierärzte sind nicht berechtigt, Zollverschlüsse abzunehmen oder wieder anzulegen. Daher ist es erforderlich, dass immer dann, wenn Zollverschlüsse für Zwecke der amtlichen Kontrolle abgenommen werden müssen, ein Zollorgan anwesend ist. Sofern dies nicht ohnehin der Fall ist (Zolllager, Zollfreizone), muss eine Verschlussänderung bzw. eine allfällige in diesem Zusammenhang erforderliche zollrechtliche Maßnahme am zugelassenen Warenort erfolgen.
3.3. Erforderliche Unterlage
(1) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-P bzw. GGED-A bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" bzw. "C640" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7285" oder "7286").
Hinweis: Die zuständige Behörde kann das GGED-P bzw. GGED-A in Feld II.21 mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird bei genehmigten Dokumenten der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.
(2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Anlage 1 aufgeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-P bzw. des GGED-A durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.12 des GGED-P bzw. des GGED-A bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Die Dokumente sind nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
Hinweis: Das Feld II.23 (Nummer des Zollpapiers) kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (zB die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
3.4. Veterinärbehördliche Packstück- und Raumverschlüsse
(1) In bestimmten Fällen müssen die Grenztierärzte im Rahmen der amtlichen Kontrolle Packstück- bzw. Raumverschlüsse anlegen. Die angelegten Verschlüsse werden vom Grenztierarzt im GGED-P vermerkt.
(2) Zur Abnahme von veterinärbehördlichen Packstück- und Raumverschlüssen sind gemäß § 37 Abs. 3 VEVO 2019 befugt:
1.Grenztierärzte;
2.der im GGED-P ausgewiesene Empfänger bzw. dessen Beauftragter;
3.Zollorgane und Organe der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
Die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse kann auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Falls dies der Fall ist, wird dieser Umstand im GGED-P vermerkt.
(3) Die im Rahmen der amtlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur an dem im GGED-P festgelegten Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden. Für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes dürfen die veterinärbehördlichen Verschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane auch an anderen Orten als am Bestimmungsort geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist im GGED-P zu vermerken.
(4) Wird im Zuge einer Zollabfertigung festgestellt, dass ein veterinärbehördlicher Packstück- oder Raumverschluss verletzt worden ist, ist der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle Linz (Tel. 07221 600 3471, gta.linz@sozialministerium.at, Montag bis Freitag 08:00 - 17:00) wegen der weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren.
3.5. Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung
Soll eine von der zuständigen Behörde amtlich kontrollierte Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geteilt werden, so ist für jede Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie bzw. ein eigenes des GGED-P bzw. GGED-A auszustellen. In Österreich erfolgt dies durch den grenztierärztlichen Dienst.
3.6. Aufgaben des Innerlandszollamtes
(1) Das Innerlandszollamt, bei dem eine Zollabfertigung beantragt wird, hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit dem GGED-P bzw. GGED-A, das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisseeine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" bzw. "C640" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7285" oder "7286") , zu überprüfen. Dies gilt auch für Sendungen, die in anderen EU- sieheMitgliedstaaten amtlich Abschnitt 1.2.11. undkontrolliert wurden. Anlage 3 Muster 1 Ist die Übereinstimmung gegeben, kann die Abfertigung durchgeführt werden. Das GGED- oderP bzw. GGED-A ist nicht einzuziehen, sondern zusammen mit allenfalls vorgelegten anderen veterinärbehördlichen Einfuhrpapieren dem Anmelder zurückzugeben.
(2) Stellt das Zollamt auf Grund eigener Ermittlungen oder durch Mitteilung des Amtstierarztes oder eines anderen Sachverständigen fest, dass die amtliche Kontrolle
a)zu Unrecht unterblieben ist (GGED-P bzw. GGED-A fehlt) oder
b)von unrichtigen Angaben ausgegangen ist (zB Begleitpapiere enthalten unrichtige Warenbezeichnungen) oder
c)zu unrichtigen Ergebnissen geführt hat (zB die Warenbezeichnung im GGED-P bzw. GGED-A ist unrichtig)
so haben die Zollbehörden die Sendung zurück zu halten und unverzüglich den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle Linz (Tel. 07221 600 3471, gta.linz@sozialministerium.at, Montag bis Freitag 08:00 - 17:00) zu verständigen, der die weiter erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen hat (Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625). Wird von der kontaktierten Stelle entschieden, dass die Sendung an eine Grenzkontrollstelle zur Vornahme der amtlichen Kontrolle zu verbringen ist, hat dies in einem Versandverfahren zu erfolgen. Falls bei der anschließenden amtlichen Kontrolle festgestellt wird, dass die Sendung nicht den veterinärrechtlichen Einfuhrbedingungen genügt und vom grenztierärztlichen Dienst daher die Rücksendung über eine bestimmte Grenzkontrollstelle angeordnet wird, so hat die Verbringung zu dieser Grenzkontrollstelle in der vorgegebenen Frist in einem Versandverfahren zu erfolgen. Sofern vom grenztierärztlichen Dienst eine unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung (Tierkörperverwertung) angeordnet wird, hat diese unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten des Beteiligten zu erfolgen.
(3) Bei einer Verletzung eines veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschlusses ist nach Abschnitt 3.4. Abs. 4 vorzugehen.
3.7. Aufgaben der Ausgangszollstelle
(1) Die Ausgangszollstelle hat im Falle der Durchfuhr das Vorhandensein des GGED-das gemeinsame Veterinärdokument fürP und dessen Übereinstimmung mit der Sendung zu überprüfen. Bei Sendungen, die Einfuhreiner amtlichen Kontrolle beim Grenzaustritt unterliegen (GVDE-Tieresiehe Abschnitt 2.3.) für lebende Tiere (, ist der grenztierärztliche DienstDokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") zu kontaktieren. Die Ausreise ist erst zu gestatten, nachdem der Grenztierarzt die Sendung kontrolliert hat, dies im Feld III.5 des GGED- P bestätigt hat und die grenztierärztlichen Gebühren (siehe Abschnitt 1.2.113.8. und) entrichtet Anlage 3 Muster 2 wurden; das GGED-P ist dem Anmelder zurückzugeben.
über die Zulassung zur Einfuhr ausgefertigt wurde und
-der Einführer, der Empfänger oder der Absender die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet hat.
(2) KannWird bei der Ausgangsabfertigung festgestellt, dass die Sendunggrenztierärztliche Abfertigung zur Einfuhr nicht zugelassen werdenDurchfuhr unterblieben ist, wird die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung vomso ist unverzüglich der Grenztierarzt mit dem Vermerk "ZURÜCKGEWIESEN" gekennzeichnetder Grenzkontrollstelle Linz (Tel. Solche Sendungen sind entsprechend07221 600 3471, gta.linz@sozialministerium.at der Verfügung des Grenztierarztes zu behandeln (siehe, Montag bis Freitag 08:00 - 17:00) zu Abschnitt 3.2.2.)verständigen.
(3) Die Kontrolle durch den GrenztierarztBei einer Verletzung eines veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschlusses ist beinach e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" Abschnitt 3.4.zu beantragen Abs. 4 vorzugehen.
3.8. Grenztierärztliche Gebühren
Hinsichtlich der Vereinnahmung und Verrechnung der grenztierärztlichen Gebühren wird auf die diesbezüglichen Verrechnungsvorschriften hingewiesen.
3.9. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die veterinärrechtlichen Beschränkungen für Tiere sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0320: Tierseuchenrecht" (VuB-Code "0320") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
N853 |
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) |
siehe Abschnitt 1.2.11., Abschnitt 3.1., Abschnitt 3.3., Abschnitt 3.6. und Anlage 3 Muster 1; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7280, 7281, 7282, 7283, 7284 oder 7286 zulässig |
C640 |
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A) |
siehe Abschnitt 1.2.11., Abschnitt 3.1., Abschnitt 3.3., Abschnitt 3.6. und Anlage 3 Muster 2; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7280, 7281, 7282, 7285 oder 7286 zulässig |
7280 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für Umladung (Feld II.9 GGED-P) bzw. Weiterfahrt (Feld II.9 GGED-A) zugelassen |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 oder C640 zulässig |
7281 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur Durchfuhr (Feld II.11 GGED-P / Feld II.11 GGED-A) zugelassen |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 oder C640 zulässig |
7282 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld II.12 GGED-P / Feld II.12 GGED-A) zugelassen |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 oder C640 zulässig |
7283 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur überwachten Beförderung (Feld II.13 GGED-P / Feld II.13 GGED-A) zugelassen |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N853 zulässig |
7284 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware nicht EU-konform (Feld II.14 GGED-P) zugelassen |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N853 zulässig |
7285 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zeitweilig zugelassen (Feld II.15 GGED-A) |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C640 zulässig |
7286 |
Entscheidung des Grenztierarztes - Ware nicht zulässig (Feld II.16 GGED-P / Feld II.16 GGED-A) |
siehe Abschnitt 3.2., Abschnitt 3.3. und Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 oder C640 zulässig |
7299 |
Ausnahme - Ware von VuB 0320 (Tierseuchenrecht) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2.oder einer Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.10., Abschnitt 2.1., Abschnitt 3.1. und Anlage 1; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70900, 70950, N853 oder C640 verwendet werden |
3.10. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Die Verbringung der in Anlage 1 aufgeführten Waren aus einem Drittland (Abschnitt 1.2.10.) in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 2.4.) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 2 im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren durchzuführen.
(2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Anlage 1 aufgeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-P bzw. GGED-A durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1im Feld II.12 des GGED-P bzw. GGED-A bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
2das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Im Hinblick darauf ist für die in Anlage 1 aufgeführten Waren eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.