Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Anlage 9
Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine
90.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:
- Die Entscheidung 2008/388/EG der Kommission zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine.
(2) Mit der Entscheidung 2008/388/EG wird ein generelles Einfuhrverbot für Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, erlassen, da Verunreinigungen durch Mineralöl festgestellt wurden. Eine Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine in die EU wird erst dann wieder genehmigt werden, wenn die Ukraine ein wirksames Kontroll- und Bescheinigungssystem für Sonnenblumenöl eingerichtet hat und dieses von der Kommission überprüft und dessen Wirksamkeit festgestellt wurde. Erst nachdem dies von der Kommission festgestellt worden ist, werden wieder Importe von Sonnenblumenöl aus der Ukraine gestattet werden.
90.1. Gegenstand
Dem Einfuhrverbot gemäß der Entscheidung 2008/388/EG unterliegt Sonnenblumenöl des KN-Codes 1512 11 91mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist.
90.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Entscheidung 2008/388/EG ist als Einfuhr das Befördern von Sonnenblumenöl aus der Ukraine in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
90.3. Einfuhrverbot
(1) Die Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine ist verboten.
(2) Wird eine Sendungen zu gewerblichen Zwecken zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Entscheidung 2008/388/EG abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde (Abschnitt 2 Abs. 4) herzustellen.
90.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot von Sonnenblumenöl aus der Ukraine können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
90.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführtes Sonnenblumenöl unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").