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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1300, Arbeitsrichtlinie Umwandlung
- 0. Einleitung
0.3. Wirtschaftlicher Nutzen des Zollverfahrens
Anders als bei der Aktiven Veredelung sind die in der Umwandlung hergestellten Erzeugnisse grundsätzlich für den Verbleib in der Gemeinschaft bestimmt. Unbeschadet der im Art. 89 ZK normierten Möglichkeiten zur Beendigung eines Nichterhebungsverfahrens wird die Umwandlung im Regelfall durch Überführung der Umwandlungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr beendet. Die Erhebung der Einfuhrabgaben erfolgt anhand der für das Umwandlungserzeugnis geltenden Bemessungsgrundlagen. Wirtschaftlich Sinn macht die Umwandlung dann, wenn auf dem Umwandlungserzeugnis niedrigere Einfuhrabgaben lasten, als auf den in das Verfahren übergeführten Nichtgemeinschaftswaren.
Um zu verhindern, dass Gemeinschaftsherstellern durch die Umwandlung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht, müssen - außer in den als wirtschaftlich unbedenklich eingestuften Fällen - die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor Erteilung der Bewilligung geprüft werden.
0.4. Begriffsbestimmungen
0.4.1. ex Zollkodex
0.4.1.1. Zollrechtliche Bestimmung
Zu den zollrechtlichen Bestimmungen zählen:
- die Überführung in ein Zollverfahren
- die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager
- die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
- die Vernichtung oder Zerstörung
- die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse
0.4.1.2. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Zu den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zählen:
- das Zolllagerverfahren
- die aktive Veredelung
- die Umwandlung
- die vorübergehende Verwendung
- die passive Veredelung
0.4.1.3. Nichterhebungsverfahren
Zu den Nichterhebungsverfahren zählen:
- das Versandverfahren
- das Zolllagerverfahren
- die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren
- die Umwandlung
- die vorübergehende Verwendung
0.4.1.4. In der Gemeinschaft ansässige Person
Eine natürliche Personen, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat oder eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauerhafte Niederlassung hat.
0.4.1.5. Inhaber des Zollverfahrens
Die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.
0.4.1.6. Bewilligungsinhaber
Die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist.
0.4.1.7. Einfuhrwaren
Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Art. 125 ZK erfüllt worden sind.
0.4.1.8. Unveränderte Waren
Einfuhrwaren, die im Rahmen der aktiven Veredelung oder der Umwandlung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.
0.4.1.9. Ausbeute
Die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren gewonnenen Umwandlungserzeugnisse.
0.4.2. ex ZK-DVO
0.4.2.1. Handelspolitische Maßnahmen
Nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote.
0.4.2.2. Verfahren
Ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.
0.4.2.3. Bewilligung
Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden.
0.4.2.4. Einzige Bewilligung
Die Bewilligung für Überführung und/oder Beendigung eines Verfahrens, Lagerung, aufeinander folgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen, die jeweils verschiedene Zollverwaltungen berühren.
0.4.2.5. Inhaber
Der Bewilligungsinhaber.
0.4.2.6. Überwachungszollstelle
Die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist.
0.4.2.7. Zollstelle für die Überführung in das Verfahren
Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind).
0.4.2.8. Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens
Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme von Zollanmeldungen ermächtigt angegeben ist (sind), mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten, oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
0.4.2.9. Dreieckverkehr
Der Verkehr, bei dem die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist.
0.4.2.10. Buchhaltung
Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher.
0.4.2.11. Aufzeichnungen
Die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Verfahren benötigten Angaben und technischen Einzelheiten, insbesondere über die Bewegungen und den jeweiligen zollrechtlichen Status der Waren, enthalten. Beim Zolllagerverfahren werden Aufzeichnungen Bestandsaufzeichnungen genannt.
0.4.2.12. Frist für die Beendigung des Verfahrens
Frist, innerhalb welcher die Waren oder Erzeugnisse eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, gegebenenfalls zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben nach aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung.
0.4.2.13 Verlust
Der Teil der Einfuhrware, der im Verlauf des Be- oder Verarbeitungsvorgangs untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Als Verlust sind auch aus der Umwandlung hervorgegangene Erzeugnisse zu behandeln, aus denen kein Erlös mehr erzielt werden kann, oder für die gegebenenfalls sogar Entsorgungskosten anfallen würden.
0.4.3. ex ZollR-DG
0.4.3.1. Bemessungsgrundlage
Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert.
0.4.4. Arbeitsrichtlinie ZK-1300
Für die Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie gelten als
0.4.4.1. Formelles Bewilligungsverfahren
Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag und die Erteilung der Bewilligung an die Vorgaben des Anhanges 67 gebunden sind;
0.4.4.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in die Umwandlung gestellt und die Bewilligung mit Annahme dieser Anmeldung erteilt werden kann.
0.4.4.3. Erneuerung der Bewilligung
Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken.
0.4.4.4. Änderung der Bewilligung
Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht.