Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0165-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 17.05.2017

UP-6100, Arbeitsrichtlinie Chile

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4600.

6. Territoriale Auflagen

6.1. Territorialitätsprinzip

(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass

a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

6.2. Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Ursprungserzeugnisse, die unmittelbar zwischen der EU und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

oder

b)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland,

oder

c)falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

6.3. Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der EU oder Chile handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder nach Chile verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,

a)dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder aus Chile in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der EU oder in Chile verkauft oder überlassen hat;

c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind, und

e)dass die Erzeugnisse während der Ausstellung unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.

(2) Für solche Waren ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.