Richtlinie des BMF vom 02.02.2012, BMF-010313/0067-IV/6/2012 gültig von 02.02.2012 bis 30.04.2016

ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS

Beachte
  • Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 3.1., 3.1., 5.3., 5.A. und Anlage 3. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
Die Arbeitsrichtlinie NCTS stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910.

1. Allgemeines

Die Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie ergänzen die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie zum Versandverfahren ZK-0910, basierend auf den dort angeführten gesetzlichen Grundlagen.

Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind ab 1. April 2004 als NCTS-Verfahren durchzuführen.

Eine Ausnahme dazu bilden die unter Abschnitt 1.2. angeführten Verfahren. Eine schriftliche Versandanmeldung kann nur mehr als Notfallverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3 ff).

Im NCTS-Versandverfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen (Artikel 367 ZK-DVO).

1.1. Anwendungsfälle

Gemäß Artikel 353 ZK-DVO muss eine Versandanmeldung der Struktur und den Angaben des Anhanges 37a ZK-DVO entsprechen und bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden. Die auf elektronischem Weg abgegebenen Versandanmeldungen scheinen nur in der Anwendung "e-zoll" und nicht in der Anwendung "ZEUS" auf.

Die Abgabe einer schriftlichen Versandanmeldung ist nur im Notfallverfahren (Abschnitt 3.) und im Reiseverkehr zulässig. Wenn die Abgabe einer elektronischen Versandanmeldung durch Privatpersonen nicht zumutbar erscheint, ist auch in solchen Fällen eine schriftliche Versandanmeldung zulässig, die Daten sind von den Zollämtern im NCTS zu erfassen. Diese Erfassung ist in der Anwendung "e-zoll" vorzunehmen.

Alle vereinfachten Verfahren sind vom NCTS ausgenommen (Abschnitt 1.2.).

Das NCTS gilt für Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen und im gemeinsamen Versandverfahren.

Grundsätzlich sollen im NCTS sowohl externe und interne gemeinschaftliche Versandverfahren als auch gemeinsame Versandverfahren abgewickelt werden, in denen das Einheitspapier als "T1" oder "T2" verwendet wird.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung sowie der Nämlichkeitsfesthaltung gelten nach den jeweiligen Vorschriften wie bisher. Die Bestimmungen über die elektronische Bürgschaftsverwaltung werden unter Abschnitt 4. erläutert.

1.2. Ausnahmen

Gemäß Artikel 367 ZK-DVO gelten die Bestimmungen nicht für die in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO angeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten:

  • im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern
  • auf dem Luftweg
  • auf dem Seeweg
  • durch Rohrleitungen

Sollte bei diesen Beförderungsarten nicht das jeweilige vereinfachte Verfahren angewendet werden sondern das Regelverfahren (NCTS), so ist die Versandanmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Der Luftersatzverkehr ist ebenfalls als Regelverfahren durchzuführen.

Die Bestimmungen über die Förmlichkeiten während der Beförderung gemäß Artikel 359 ZK-DVO gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Artikel 412 ZK-DVO). Das heißt, eine Vorführung der Waren mit der Versandanmeldung bei einer Durchgangszollstelle sowie eine Abgabe eines Grenzübergangsscheines entfallen.

Des Weiteren gelten die Bestimmungen nicht für das Carnet ATA-Verfahren sowie für die Beförderung im vereinfachten Verfahren mit einem Verwaltungspapier gemäß § 62 Abs. 3 ZollR-DG.

1.3. Anmeldung

Die Angaben in der Versandanmeldung richten sich nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Einheitspapier ZK-0612, inklusive der Anhänge für die zu verwendenden Codes.

Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abzugeben und muss der Struktur und den Angaben im Anhang 37a ZK-DVO entsprechen.

Die elektronische Versandanmeldung wird als Versandbegleitdokument (AccDoc) erstellt, das dem Muster und den Angaben in Anhang 45a ZK-DVO entspricht (siehe Anlage 1).

Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen (entspricht dem Ergänzungsblatt zum Einheitspapier) die dem Muster und den Angaben in Anhang 45b ZK-DVO (siehe Anlage 2) entspricht, beigefügt. Diese Liste ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments.

1.4. Triple-C-Austria

Als Ansprechpartner in NCTS-Fragen sowohl für die gesamte Zollverwaltung als auch für die Wirtschaftsbeteiligten steht das beim Zollamt Wr. Neustadt eingerichtete Team von Triple-C-Austria zur Verfügung.

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