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Richtlinie des BMF vom 04.08.2016, BMF-010313/0532-IV/6/2016 gültig ab 04.08.2016

ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde teilweise (Abschnitte 0. bis 7. sowie die Anhänge) in die neue Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt. Die übrigen Abschnitte werden erst mit Anpassung von e-zoll an die Bestimmungen des UZK in die Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt.
  • Titel I - Allgemeine Bemerkungen

0.3. Zollverfahren

Die Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren gemäß § 55 Absatz 2 ZollR-DG stellt eine - die Verfahrensbewilligungen gegebenenfalls überspannende - "horizontale" Bewilligung dar, die die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Abgabe elektronischer Zollanmeldungen und sonstiger elektronischer Mitteilungen regelt.

Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren greift daher in die nachstehend angeführten Verfahrensbewilligungen ("vertikale" Bewilligungen) nicht ein:

  • Wirtschaftliche Verfahren
    • Veredelung, Umwandlung, Vorübergehende Verwendung
    • Zolllager
  • Versandverfahren
    • NCTS - zugelassener Versender/Empfänger (Ordnungsbegriff wird bereits bei Informatikbewilligung generiert)
    • Carnet TIR - zugelassener Empfänger
    • Sicherheitsleistung im Versandverfahren

Achtung:

Die bestehenden NCTS-Bewilligungen sind auf eine verfahrensrechtliche Bewilligung zum zugelassenen Versender/Empfänger zu reduzieren, dh. dass zugelassene Warenorte und sämtliche Belange des Informatikverfahrens in einer eigens zu erteilenden Informatikbewilligung zu erfassen sind.

  • Vereinfachte Verfahren
  • sonstige Bewilligungen:
    • Ermächtigter Ausführer
    • Besondere Verwendung
    • Maschinen in Teilsendungen
    • Einzelmitteilung - Zollwert
    • Zahlungsaufschub