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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 1. Abfertigung
  • 1.6. Vereinfachte Verfahren

 

1.6.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren

(1) Wenn die Bewilligung zum vereinfachten Anmeldeverfahren erteilt wurde (Artikel 260 ZK-DVO), ist bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen analog zu den Bestimmungen bei der schriftlichen Anmeldung im normalen Verfahren (Abschnitt 1.1) vorzugehen. Der Unterschied zum normalen Verfahren mit schriftlicher Anmeldung besteht lediglich darin, dass die Ablehnung der Annahme der Anmeldung bzw. die Ungültigerklärung der Anmeldung (auf Antrag oder von Amts wegen) auf der vereinfachten Anmeldung (Artikel 260 Abs. 2 ZK-DVO) zu erfolgen hat.

(2) Der vereinfachten Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, von deren Vorlage die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist. Aufgrund des Artikels 260 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 255 Abs. 2 ZK-DVO kann eine Anmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren Vorlage die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass

  • die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist, und
  • diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte, und
  • eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Ablauf der Gültigkeit einer Bewilligung) verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.

Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der vereinfachten Anmeldung bezeichnet werden. Die Waren dürfen dem Anmelder allerdings erst dann überlassen werden, wenn die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden sind.

(3) Die Frist, die dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Anmeldung fehlenden Unterlagen zu setzen ist, ist den jeweiligen Umständen entsprechend festzusetzen, darf aber einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung an nicht überschreiten (Artikel 256 Abs. 1 ZK-DVO). Sofern allfällige fehlende Unterlagen nachgereicht wurden und der Überlassung der Waren auch keine anderen Gründe entgegenstehen, sind die Waren nach Durchführung der Zollabfertigung dem Anmelder zu überlassen.

(4) Werden die fehlenden Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, ist grundsätzlich entsprechend den Strafbestimmungen (Abschnitt 4.) vorzugehen. Da dies unter Umständen auch für einen allfälligen Widerruf der Bewilligung von Bedeutung ist, ist zusätzlich eine Mitteilung an die bewilligungserteilende Stelle zu erstatten.