Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich des LMSVG
Dem LMSVG unterliegen Lebensmittel (Abschnitt 1.1.1.), Wasser für den menschlichen Gebrauch (Abschnitt 1.1.2.), Gebrauchsgegenstände (Abschnitt 1.1.3.) und kosmetische Mittel (Abschnitt 1.1.4.).
1.1.1. Lebensmittel
"Lebensmittel" sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu den Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Nicht als Lebensmittel gelten:
a)Futtermittel,
b)lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c)Pflanzen vor dem Ernten,
d)Arzneimittel (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0230),
e)kosmetische Mittel,
f)Tabak und Tabakerzeugnisse,
g)Suchtmittel (Suchtgifte und psychotrope Stoffe, siehe Arbeitsrichtlinie VB-0220) sowie
h)Rückstände und Kontaminanten.
1.1.2. Wasser für den menschlichen Gebrauch
Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen. Als Lebensmittelunternehmen gelten dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
1.1.3. Gebrauchsgegenstände
Gebrauchsgegenstände sind
a)Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
oder
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
oder
- vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben;
b)Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
c)Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
d)Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
e)Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
1.1.4. Kosmetische Mittel
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
1.1.5. Unverarbeitete Erzeugnisse
Unverarbeitete Erzeugnisse sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden.
1.1.6. Endverbraucher
Endverbraucher ist der letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.
1.2. Inverkehrbringen von Waren
Unter Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen.
1.3. Einfuhrverbote und -beschränkungen
(1) Derzeit bestehen nur die in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhrverbote und -beschränkungen nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht bzw. nach dem LMSVG.
(2) Sind Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände auf Grund von Rechtsakten der Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), haben die Lebensmittelunternehmer (Einführer) gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG
- die jeweilige Abfertigungszollstelle und
- den grenztierärztlichen Dienst am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmg.gv.atsozialministerium.at, der bis auf Weiteres die österreichweite Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGK) für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ist,
vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen, sofern die Rechtsakte der Kommission keine abweichenden Regelungen enthalten (auf solche abweichenden Regelungen wird bei den jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie hingewiesen). Eine Formvorschrift für diese Meldung besteht derzeit nicht.
(3) Die in den Anlagen angeführten Einfuhrverbote und -beschränkungen gelten zum Teil für solche Waren, die entweder zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die Einfuhrbeschränkungen in solchen Fällen auch dann in dieser Arbeitsrichtlinie behandelt, wenn die Waren zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind.
Sind Futtermittel auf Grund von Rechtsgrundlagen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), haben die Futtermittelunternehmer (Einführer) gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010
- das Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: 05 0555-33216, Fax: 05 0555-33212,
mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung zu verständigen, sofern die Rechtsakte der Kommission keine abweichenden Regelungen enthalten (auf solche abweichenden Regelungen wird bei den jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie hingewiesen). Eine Formvorschrift für diese Meldung besteht derzeit nicht.