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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0052-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 05.05.2010
VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht
- 2. Einfuhr
2.2. Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten
2.2.1. Anwendungszeitpunkt
Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten (Anlage 2), unterliegen dem Einfuhrverbot erst in dem Zeitpunkt, in dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden. Bei der Überführung in die aktive Veredelung unterliegen Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten, keinen Einfuhrverboten oder -beschränkungen.