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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen"
2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen und/oder deren Ursprungsregeln nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss von den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen und/oder deren Ursprungsregeln ("Kumulierungsaspekt") erfasst sein (Abschnitt 3 und Abschnitt 4);
2) die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln sein (Abschnitt 4);
3) die Ware muss zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Bestimmungsstaat bzw. Ausfuhrstaat der jeweiligen Präferenzzone direkt befördert worden sein (Abschnitt 5);
4) das Verbot der Zollrückvergütung muss für einige Zollpräferenzmaßnahmen eingehalten worden sein (Abschnitt 6);
5) die Erfüllung der unter 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).
Siehe auch die Besonderen Bestimmungen