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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0046-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 07.10.2007
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 18. Ausgangsnachweis - Ausfuhrfrist
- 18.2. Formen der Austrittsbestätigung
18.2.2. Ausfuhren außerhalb von ECS
Bei Ausfuhren, die nicht über ECS abgewickelt werden, erfolgt die Bestätigung des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wie bisher mittels Sichtvermerk durch die Ausgangszollstelle, und zwar
- bei mündlicher Ausfuhranmeldung auf der entsprechenden Unterlage,
- bei Ausfuhren im Anschreibeverfahren mit Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder mit Handels- oder Verwaltungspapier.
19.
Abschnitt 19: entfällt
20.
Abschnitt 20: entfällt