Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
3. VEREINFACHTE AUSFUHRVERFAHREN
3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
3.1.1. Zulassung
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung kann auf begründeten Antrag des Anmelders und ohne besondere vorherige Bewilligung von der Ausfuhrzollstelle im jeweiligen Einzelfall zugelassen werden. In diesem Fall stellt die Anmeldung den Antrag auf Bewilligung der unvollständigen Zollanmeldung dar und die Annahme der unvollständigen Zollanmeldung durch die Ausfuhrzollstelle entspricht der Erteilung der Bewilligung.
Die Mindestangaben in der unvollständigen Ausfuhranmeldung sind in Art. 280 ZK-DVO festgelegt; diesbezüglich sind auch die Bestimmungen der ZollAnm-V 2005 sowie der Zoll-Inf-V 2005 (siehe auch Arbeitsrichtlinie ZK-0612 - Zollanmeldung im Informatikverfahren) zu beachten.
Im dem Feld 44 entsprechenden Datenfeld der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist der dem Vermerk "Vereinfachte Ausfuhr" entsprechende Code "30100" einzutragen.