Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0273-IV/7/2013
gültig von 01.07.2014 bis 06.04.2020
UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien
Beachte
-
Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3480.
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse Jordaniens sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen).
Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer; dazu gehören auch deren Hoheitsgewässer.