Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2009

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.11. Konserven

Als Konserven gelten Waren, deren Inhalte durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht und in Dosen, Gläser, Folien und dergleichen luftdicht verpackt wurden und die ohne Kühlung lagerfähig sind.