Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2009
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
1. Begriffsbestimmungen
1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.11. Konserven
Als Konserven gelten Waren, deren Inhalte durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht und in Dosen, Gläser, Folien und dergleichen luftdicht verpackt wurden und die ohne Kühlung lagerfähig sind.