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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 0. Einführung
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Die Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen von Waffen und Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.