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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
- 15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
- 15.4.3 ABC der Abgrenzungsmerkmale
15.4.3.13 Konkurrenzverbot
Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes kann auf die für ein Dienstverhältnis typische Unterordnung unter den Willen des Auftraggebers hinweisen (VwGH 31.7.1996, 95/13/0220).
15.4.3.14 Kontrolle
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
15.4.3.15 Sozialleistungen
Die Einbindung des Auftragnehmers in einen betrieblichen Sozialplan (zB Zukunftssicherung) spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Absicherung bei Verletzungen mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
15.4.3.16 Sozialversicherung
Die Beurteilung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des ASVG hat keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG. Allerdings stellt die Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses dar (VwGH 11.8.1993, 92/13/0022).
15.4.3.17 Urlaub
Der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld weist auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hin.
15.4.3.18 Tätigkeit
Die Art der Tätigkeit führt in vielen Fällen dazu, dass einzelne Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sind, ohne dass dadurch das Gesamtbild der Tätigkeit als Dienstverhältnis beeinträchtigt wird. So wird etwa bei höher qualifizierten Tätigkeiten (zB leitenden Angestellten) die Weisungsgebundenheit oder bei Außendiensttätigkeiten (zB Vertretern) die Eingliederung in den Betrieb häufig in den Hintergrund treten (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110). Andererseits können gerade aus der Art der Tätigkeit Indizien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herrühren, wie zB bei der Übernahme von im betrieblichen Ablauf anfallenden Reinigungs- und Verpackungsarbeiten (VwGH 5.10.1994, 92/15/0230).